Einhaltung der Schriftform bei Benutzung eines Computerfaxes

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Die Kom­mu­nika­tion find­et immer mehr auf elek­tro­n­is­chem Wege statt. Viele Men­schen haben deshalb kein herkömm­lich­es Faxgerät mehr, son­dern ver­wen­den nur noch den Com­put­er, um von diesem aus dig­i­tal Faxe zu versenden.

Hier stellt sich nun die Frage, ob ein Com­put­er­fax in der rechtlichen Beurteilung dem herkömm­lichen Tele­fax gle­ichgestellt ist.

Im Unter­schied zu der Versendung des Schrift­stück­es mit einem herkömm­lichen Faxgerät gibt es bei ein­er Versendung mit einem Com­put­er­fax kein Orig­i­nalschrift­stück.

Bei einem herkömm­lichen Tele­fax erfol­gt die Iden­ti­fizierung durch die Unter­schrift, die auf dem Orig­i­nalschrift­stück vorhan­den ist.

Für Schrift­sätze an das Gericht mit einges­can­nter Unter­schrift hat der gemein­same Sen­at der Ober­sten Gricht­shöfe des Bun­des mit Beschluss vom 5. April 2000 (GMS-OGB 1/98) fest­gestellt, dass die Versendung eines Schrift­satzes mit­tels Com­put­er­fax mit einges­can­nter Unter­schrift dem Schrift­former­forder­nis für die Ein­re­ichung von Schrift­sätzen bei Gericht genügt. In dieser Entschei­dung ist als obiter dic­tum angedeutet, dass auch ein Hin­weis in dem Schrift­satz , dass der genan­nte Urhe­ber wegen der gewählten Über­tra­gungs­form nicht unterze­ich­nen kann, der Schrift­form genü­gen kann. Teil­weise wurde auch bere­its aus­drück­lich durch die Gerichte fest­gestellt, dass die Schrift­form in gerichtlichen Ver­fahren auch durch Versendung eines Schrift­satzes per Com­put­er­fax ohne einges­can­nte Unter­schrift gewahrt ist (z. B. BSG, BFH und der BGH für das Markenbeschw­erde­v­er­fahren). Als abschließend gek­lärt dürfte die Frage, ob ein mit­tels Com­put­er­fax über­mit­teltes Schreiben der Schrift­form genügt, allerd­ings nicht zu beze­ich­nen sein. Um hier Prob­leme zu ver­mei­den, wäre es vorzugswürdig, entwed­er ein herkömm­lich­es Faxgerät zu ver­wen­den oder bei der Ver­wen­dung eines Com­put­er­fax­es zumin­d­est die einges­can­nte Unter­schrift einzufü­gen.

Die vorste­hen­den Aus­führun­gen beziehen sich nur auf das gerichtliche Ver­fahren und lassen sich nicht auf andere Rechts­bere­iche über­tra­gen. Für die Ein­hal­tung des Schrift­former­forderniss­es des § 126 BGB, das z. B. für die Kündi­gung von Arbeitsver­hält­nis­sen gilt, reicht wed­er ein herkömm­lich­es noch ein Com­put­er­fax aus. Bei ein­er ver­traglich vere­in­barten Schrift­form genügt hinge­gen, wenn kein ander­er Wille der Parteien anzunehmen ist, die telekom­mu­nika­tive Über­mit­tlung.

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