Die Kommunikation findet immer mehr auf elektronischem Wege statt. Viele Menschen haben deshalb kein herkömmliches Faxgerät mehr, sondern verwenden nur noch den Computer, um von diesem aus digital Faxe zu versenden.
Hier stellt sich nun die Frage, ob ein Computerfax in der rechtlichen Beurteilung dem herkömmlichen Telefax gleichgestellt ist.
Im Unterschied zu der Versendung des Schriftstückes mit einem herkömmlichen Faxgerät gibt es bei einer Versendung mit einem Computerfax kein Originalschriftstück.
Bei einem herkömmlichen Telefax erfolgt die Identifizierung durch die Unterschrift, die auf dem Originalschriftstück vorhanden ist.
Für Schriftsätze an das Gericht mit eingescannter Unterschrift hat der gemeinsame Senat der Obersten Grichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 5. April 2000 (GMS-OGB 1/98) festgestellt, dass die Versendung eines Schriftsatzes mittels Computerfax mit eingescannter Unterschrift dem Schriftformerfordernis für die Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht genügt. In dieser Entscheidung ist als obiter dictum angedeutet, dass auch ein Hinweis in dem Schriftsatz , dass der genannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann, der Schriftform genügen kann. Teilweise wurde auch bereits ausdrücklich durch die Gerichte festgestellt, dass die Schriftform in gerichtlichen Verfahren auch durch Versendung eines Schriftsatzes per Computerfax ohne eingescannte Unterschrift gewahrt ist (z. B. BSG, BFH und der BGH für das Markenbeschwerdeverfahren). Als abschließend geklärt dürfte die Frage, ob ein mittels Computerfax übermitteltes Schreiben der Schriftform genügt, allerdings nicht zu bezeichnen sein. Um hier Probleme zu vermeiden, wäre es vorzugswürdig, entweder ein herkömmliches Faxgerät zu verwenden oder bei der Verwendung eines Computerfaxes zumindest die eingescannte Unterschrift einzufügen.
Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich nur auf das gerichtliche Verfahren und lassen sich nicht auf andere Rechtsbereiche übertragen. Für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 126 BGB, das z. B. für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gilt, reicht weder ein herkömmliches noch ein Computerfax aus. Bei einer vertraglich vereinbarten Schriftform genügt hingegen, wenn kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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