Einhaltung der Schriftform bei Benutzung eines Computerfaxes

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Die Kom­mu­ni­ka­ti­on fin­det immer mehr auf elek­tro­ni­schem Wege statt. Vie­le Men­schen haben des­halb kein her­kömm­li­ches Fax­ge­rät mehr, son­dern ver­wen­den nur noch den Com­pu­ter, um von die­sem aus digi­tal Faxe zu ver­sen­den.

Hier stellt sich nun die Fra­ge, ob ein Com­pu­ter­fax in der recht­li­chen Beur­tei­lung dem her­kömm­li­chen Tele­fax gleich­ge­stellt ist.

Im Unter­schied zu der Ver­sen­dung des Schrift­stü­ckes mit einem her­kömm­li­chen Fax­ge­rät gibt es bei einer Ver­sen­dung mit einem Com­pu­ter­fax kein Ori­gi­nal­schrift­stück.

Bei einem her­kömm­li­chen Tele­fax erfolgt die Iden­ti­fi­zie­rung durch die Unter­schrift, die auf dem Ori­gi­nal­schrift­stück vor­han­den ist.

Für Schrift­sät­ze an das Gericht mit ein­ge­scann­ter Unter­schrift hat der gemein­sa­me Senat der Obers­ten Grichts­hö­fe des Bun­des mit Beschluss vom 5. April 2000 (GMS-OGB 1/98) fest­ge­stellt, dass die Ver­sen­dung eines Schrift­sat­zes mit­tels Com­pu­ter­fax mit ein­ge­scann­ter Unter­schrift dem Schrift­form­erfor­der­nis für die Ein­rei­chung von Schrift­sät­zen bei Gericht genügt. In die­ser Ent­schei­dung ist als obiter dic­tum ange­deu­tet, dass auch ein Hin­weis in dem Schrift­satz , dass der genann­te Urhe­ber wegen der gewähl­ten Über­tra­gungs­form nicht unter­zeich­nen kann, der Schrift­form genü­gen kann. Teil­wei­se wur­de auch bereits aus­drück­lich durch die Gerich­te fest­ge­stellt, dass die Schrift­form in gericht­li­chen Ver­fah­ren auch durch Ver­sen­dung eines Schrift­sat­zes per Com­pu­ter­fax ohne ein­ge­scann­te Unter­schrift gewahrt ist (z. B. BSG, BFH und der BGH für das Mar­ken­be­schwer­de­ver­fah­ren). Als abschlie­ßend geklärt dürf­te die Fra­ge, ob ein mit­tels Com­pu­ter­fax über­mit­tel­tes Schrei­ben der Schrift­form genügt, aller­dings nicht zu bezeich­nen sein. Um hier Pro­ble­me zu ver­mei­den, wäre es vor­zugs­wür­dig, ent­we­der ein her­kömm­li­ches Fax­ge­rät zu ver­wen­den oder bei der Ver­wen­dung eines Com­pu­ter­fa­xes zumin­dest die ein­ge­scann­te Unter­schrift ein­zu­fü­gen.

Die vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen bezie­hen sich nur auf das gericht­li­che Ver­fah­ren und las­sen sich nicht auf ande­re Rechts­be­rei­che über­tra­gen. Für die Ein­hal­tung des Schrift­form­erfor­der­nis­ses des § 126 BGB, das z. B. für die Kün­di­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gilt, reicht weder ein her­kömm­li­ches noch ein Com­pu­ter­fax aus. Bei einer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Schrift­form genügt hin­ge­gen, wenn kein ande­rer Wil­le der Par­tei­en anzu­neh­men ist, die tele­kom­mu­ni­ka­ti­ve Über­mitt­lung.

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