Elektronisches Handelsregister

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Am 10. Novem­ber 2006 wurde das Gesetz über das elek­tro­n­is­che Han­del­sreg­is­ter und Genossen­schaft­sreg­is­ter sowie das Unternehmen­sreg­is­ter verkün­det. Mit dem Gesetz wird das deutsche Reg­is­ter­we­sen umfassend reformiert und an das Inter­net­zeital­ter angepasst. Bis auf wenige Aus­nah­men tritt das Gesetz am 1. Jan­u­ar 2007 in Kraft. Ab diesem Zeit­punkt sollen die Han­del­sreg­is­ter elek­tro­n­isch geführt wer­den. Auch die Anmel­dun­gen zur Ein­tra­gung sind elek­tro­n­isch in öffentlich beglaubigter Form einzure­ichen. Damit wird der bish­erige Ablauf hin­sichtlich der Han­del­sreg­is­ter­an­mel­dun­gen sowohl bei den Notaren als auch bei den Gericht­en kom­plett umgestellt. Während bish­er der Notar die Han­del­sreg­is­ter­an­mel­dung schriftlich bei Gericht ein­gere­icht hat, hat dies kün­ftig auss­chließlich in elek­tro­n­is­ch­er Form zu erfol­gen. Auf lange Sicht gese­hen wird dies sicher­lich der Beschle­u­ni­gung des gesamten Ver­fahrens dienen, was begrüßenswert ist. Für den Über­gangszeitraum ab dem 1. Jan­u­ar 2007 wer­den sich jedoch alle Beteiligten auf erhe­bliche zeitliche Verzögerun­gen bei Han­del­sreg­is­tere­in­tra­gun­gen ein­stellen müssen.

Daneben wird ein elek­tro­n­is­ches Unternehmen­sreg­is­ter geschaf­fen, das über die Inter­net­seite „www.unternehmensregister.de“ zugänglich sein wird.

Dieses Reg­is­ter speist sich aus den Handels‑, Genossen­schafts- und Part­ner­schaft­sreg­is­tern sowie aus Dat­en des elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeigers und Zuliefer­un­gen von Unternehmen und Insol­ven­zgericht­en. Damit ste­ht zukün­ftig eine Plat­tform zur Ver­fü­gung, über die alle bish­er verteilt zugänglichen Infor­ma­tio­nen nun über eine ein­heitliche Quelle bezo­gen wer­den kön­nen.

Des Weit­eren wird durch dieses Gesetz die Offen­le­gung der Jahresab­schlüsse neu geord­net. Bish­er mussten die Jahresab­schlüsse beim Reg­is­terg­ericht hin­ter­legt wer­den und kon­nten dort einge­se­hen wer­den. Zukün­ftig sind Jahresab­schlüsse in elek­tro­n­is­ch­er Form beim elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger einzure­ichen und wer­den dort voll­ständig bekan­nt gemacht. Während die Ein­re­ichung der Jahresab­schlüsse bish­er nicht kon­trol­liert wurde und das Reg­is­terg­ericht nur auf Antrag eines Drit­ten, der den Jahresab­schluss ein­se­hen wollte, tätig wurde, ist nun ein von Amts wegen zu ver­hän­gen­des Ord­nungs­geld vorge­se­hen, wenn der Jahresab­schluss nicht ein­gere­icht wird.

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