Elektronisches Handelsregister

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Am 10. Novem­ber 2006 wur­de das Gesetz über das elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­kün­det. Mit dem Gesetz wird das deut­sche Regis­ter­we­sen umfas­send refor­miert und an das Inter­net­zeit­al­ter ange­passt. Bis auf weni­ge Aus­nah­men tritt das Gesetz am 1. Janu­ar 2007 in Kraft. Ab die­sem Zeit­punkt sol­len die Han­dels­re­gis­ter elek­tro­nisch geführt wer­den. Auch die Anmel­dun­gen zur Ein­tra­gung sind elek­tro­nisch in öffent­lich beglau­big­ter Form ein­zu­rei­chen. Damit wird der bis­he­ri­ge Ablauf hin­sicht­lich der Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dun­gen sowohl bei den Nota­ren als auch bei den Gerich­ten kom­plett umge­stellt. Wäh­rend bis­her der Notar die Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung schrift­lich bei Gericht ein­ge­reicht hat, hat dies künf­tig aus­schließ­lich in elek­tro­ni­scher Form zu erfol­gen. Auf lan­ge Sicht gese­hen wird dies sicher­lich der Beschleu­ni­gung des gesam­ten Ver­fah­rens die­nen, was begrü­ßens­wert ist. Für den Über­gangs­zeit­raum ab dem 1. Janu­ar 2007 wer­den sich jedoch alle Betei­lig­ten auf erheb­li­che zeit­li­che Ver­zö­ge­run­gen bei Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gun­gen ein­stel­len müs­sen.

Dane­ben wird ein elek­tro­ni­sches Unter­neh­mens­re­gis­ter geschaf­fen, das über die Inter­net­sei­te „www.unternehmensregister.de“ zugäng­lich sein wird.

Die­ses Regis­ter speist sich aus den Handels‑, Genos­sen­schafts- und Part­ner­schafts­re­gis­tern sowie aus Daten des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers und Zulie­fe­run­gen von Unter­neh­men und Insol­venz­ge­rich­ten. Damit steht zukünf­tig eine Platt­form zur Ver­fü­gung, über die alle bis­her ver­teilt zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen nun über eine ein­heit­li­che Quel­le bezo­gen wer­den kön­nen.

Des Wei­te­ren wird durch die­ses Gesetz die Offen­le­gung der Jah­res­ab­schlüs­se neu geord­net. Bis­her muss­ten die Jah­res­ab­schlüs­se beim Regis­ter­ge­richt hin­ter­legt wer­den und konn­ten dort ein­ge­se­hen wer­den. Zukünf­tig sind Jah­res­ab­schlüs­se in elek­tro­ni­scher Form beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rei­chen und wer­den dort voll­stän­dig bekannt gemacht. Wäh­rend die Ein­rei­chung der Jah­res­ab­schlüs­se bis­her nicht kon­trol­liert wur­de und das Regis­ter­ge­richt nur auf Antrag eines Drit­ten, der den Jah­res­ab­schluss ein­se­hen woll­te, tätig wur­de, ist nun ein von Amts wegen zu ver­hän­gen­des Ord­nungs­geld vor­ge­se­hen, wenn der Jah­res­ab­schluss nicht ein­ge­reicht wird.

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