Am 10. November 2006 wurde das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister verkündet. Mit dem Gesetz wird das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und an das Internetzeitalter angepasst. Bis auf wenige Ausnahmen tritt das Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Handelsregister elektronisch geführt werden. Auch die Anmeldungen zur Eintragung sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Damit wird der bisherige Ablauf hinsichtlich der Handelsregisteranmeldungen sowohl bei den Notaren als auch bei den Gerichten komplett umgestellt. Während bisher der Notar die Handelsregisteranmeldung schriftlich bei Gericht eingereicht hat, hat dies künftig ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen. Auf lange Sicht gesehen wird dies sicherlich der Beschleunigung des gesamten Verfahrens dienen, was begrüßenswert ist. Für den Übergangszeitraum ab dem 1. Januar 2007 werden sich jedoch alle Beteiligten auf erhebliche zeitliche Verzögerungen bei Handelsregistereintragungen einstellen müssen.
Daneben wird ein elektronisches Unternehmensregister geschaffen, das über die Internetseite „www.unternehmensregister.de“ zugänglich sein wird.
Dieses Register speist sich aus den Handels‑, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern sowie aus Daten des elektronischen Bundesanzeigers und Zulieferungen von Unternehmen und Insolvenzgerichten. Damit steht zukünftig eine Plattform zur Verfügung, über die alle bisher verteilt zugänglichen Informationen nun über eine einheitliche Quelle bezogen werden können.
Des Weiteren wird durch dieses Gesetz die Offenlegung der Jahresabschlüsse neu geordnet. Bisher mussten die Jahresabschlüsse beim Registergericht hinterlegt werden und konnten dort eingesehen werden. Zukünftig sind Jahresabschlüsse in elektronischer Form beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen und werden dort vollständig bekannt gemacht. Während die Einreichung der Jahresabschlüsse bisher nicht kontrolliert wurde und das Registergericht nur auf Antrag eines Dritten, der den Jahresabschluss einsehen wollte, tätig wurde, ist nun ein von Amts wegen zu verhängendes Ordnungsgeld vorgesehen, wenn der Jahresabschluss nicht eingereicht wird.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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