Das Bundesarbeitsgericht stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass Arbeitnehmer keineswegs ein absolutes Recht haben, in ihrer Freizeit nicht erreichbar zu sein. Arbeitgeber können in bestimmten Fällen vertraglich vereinbaren, dass Mitarbeiter auch nach Dienstschluss für dienstliche Anweisungen erreichbar sein müssen.
Auch nach der regulären Arbeitszeit sind Arbeitnehmer nicht immer vor dienstlichen Anfragen sicher, so entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall. Ein Notfallsanitäter hatte versucht, gegen die Kürzung seines Arbeitszeitkontos vorzugehen, nachdem er kurzfristige Änderungen seines Dienstplans zu spät mitbekommen und seinen Dienst deshalb verspätet angetreten hatte. Die Entscheidung des BAG (Urteil vom 23.08.2023 – 5 AZR 349/22) bringt eine andere Perspektive in die Diskussion über die Erreichbarkeit von Arbeitnehmern nach Dienstschluss.
In der Vergangenheit hatten Landesarbeitsgerichte stets betont, dass ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit nicht dazu verpflichtet sei, dienstliche SMS zu lesen. Ein Landesarbeitsgericht postulierte sogar feierlich ein „Recht auf Unerreichbarkeit“ – Arbeitnehmer sollten selbst entscheiden dürfen, wann und wie sie dienstlich außerhalb ihrer Arbeitszeit erreichbar sein wollen. Doch jetzt hat das BAG eine Ausnahme geschaffen.
Der Notfallsanitäter im Streit um Arbeitsstunden
Der klagende Notfallsanitäter wollte von seinem Arbeitgeber, der den Rettungsdienst in Schleswig-Holstein betreibt, 11,75 Arbeitsstunden gutschreiben lassen, was der Arbeitgeber jedoch ablehnte.
Das resultierte aus zwei kurzfristigen Änderungen seiner Dienste, bei denen der Arbeitgeber den Sanitäter am Vortag sowohl per SMS als auch telefonisch benachrichtigt hatte. An einem der beiden Tage, als der Arbeitgeber ihm die Änderung im Dienstplan bereits um 13:20 Uhr am Vortag geschrieben hatte, zeigte der Sanitäter erst um 7.30 Uhr seine Einsatzbereitschaft an, obwohl er bereits um 6.00 Uhr hätte anfangen müssen, und das auch noch an einer anderen Rettungswache.
Die Betriebsvereinbarung, insbesondere bezüglich der Konkretisierung von Springerdiensten, sah die Möglichkeit einer solchen kurzfristigen Umplanung vor. Gemäß § 4 Abs. 8 der Betriebsvereinbarung besteht die Option, unklar zugeteilte Springerdienste für Tag- und Spätdienste bis 20 Uhr des Vortags vor Dienstbeginn im Dienstplan konkret zu gestalten. Die Arbeitnehmer haben die Gelegenheit, den Dienstplan jederzeit über das Internet mithilfe des vom Arbeitgeber eingerichteten „SelfService“ einzusehen. Der klagende Notfallsanitäter aber hatte in beiden Fällen die Mitteilungen nicht rechtzeitig abgerufen und trat verspätet zum Dienst an.
Die Gerichte entschieden erst unterschiedlich
Das Arbeitsgericht Elmshorn (ArbG Elmshorn, Urteil vom 27.01.2022 – 5 Ca 1023 a/21) wies seine Klage auf nachträgliche Gutschrift der Arbeitsstunden ab und argumentierte, dass der Kläger eine Erkundigungspflicht hatte und das Internettool des Arbeitgebers nutzen konnte, um sich über Dienständerungen zu informieren.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022 – 1 Sa 39 öD/22) sah die Sache anders und verurteilte den Arbeitgeber zur Gutschrift der Arbeitszeiten und zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, die der Arbeitnehmer wegen der Verspätungen kassiert hatte. Es betonte das Recht des Klägers auf Unerreichbarkeit in seiner Freizeit.
Das BAG urteilte hingegen nun, dass der Sanitäter seine Arbeitsleistung nicht rechtzeitig angeboten habe. Die Richter stellten fest, dass der Arbeitgeber deshalb nicht im Annahmeverzug war und somit das Arbeitszeitkonto kürzen durfte. Auch die Abmahnung bleibt bestehen. Das höchste deutsche Arbeitsgericht betonte, dass der Sanitäter verpflichtet gewesen wäre, kurzfristige Änderungen seines Dienstplans zur Kenntnis zu nehmen, und zwar auch außerhalb der regulären Dienstzeit.
Erreichbarkeit mit Grenzen: vertraglich vereinbaren
Das BAG stützte sich auf das Direktionsrecht (§ 106 S. 1 GewO) des Arbeitgebers und argumentierte, dass dessen Regelungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die Pflicht zur Kenntnisnahme von dienstlichen Anweisungen bestehe auch außerhalb der eigentlichen Dienstzeit.
Diese Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, da sie dem sogenannten Recht auf Unerreichbarkeit des Arbeitnehmers klare Grenzen setzt. Das Urteil trägt dem dringenden Bedürfnis von Unternehmen Rechnung, Dienstpläne auch kurzfristig anpassen zu können. Arbeitnehmer sind demnach auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, dienstliche Weisungen zur Kenntnis zu nehmen.
Allerdings ist Arbeitgebern unbedingt zu raten, bezüglich Konkretisierung und ggf. Änderung des Dienstplans klare Regelungen in die Betriebsvereinbarung oder die Arbeitsverträge aufzunehmen. Nun steht rechtssicher fest, dass das möglich ist. Diese Möglichkeit sollten Arbeitgeber, die ein Bedürfnis nach kurzfristigen Änderungen von Dienstplänen haben, unbedingt nutzen.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen, und des Arbeitsrechts, hier u.a. zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, wie dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Daneben berät Dr. Ostermaier leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Biotechnologie, Software, Handel und Versicherungen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027
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Solicitor (England und Wales)
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