Der Höhepunkt der närrischen Zeit steht kurz bevor. Für viele Arbeitnehmer herrscht an Fasching, Karneval und Fastnacht Narrenfreiheit am Arbeitsplatz. Überzeugte Karnevalisten und Fastnachter bringen ihren Frohsinn auch gerne mit in die Arbeit – was nicht immer zu ungeteilter Freude bei Kollegen oder Vorgesetzten führt. Was müssen Narren und Närrinnen am Arbeitsplatz beachten, damit am Aschermittwoch keine Katerstimmung aufkommt?
Rosenmonat und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Dennoch kann sich ein Urlaubsanspruch aus einer tarifvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung ist selbstverständlich möglich. Übersehen wird bisweilen, dass ein Anspruch auf bezahlte Freistellung auch aus betrieblicher Übung entstehen kann, schlicht, weil der Arbeitgeber auch in der Vergangenheit „Urlaub“ erteilt hat: Hat der Arbeitgeber bereits mindestens dreimal hintereinander einen freien Tag mit Entgeltfortzahlung gewährt, ohne sich die jederzeitige Einstellung dieser Praxis vorbehalten zu haben, kann der Arbeitnehmer auch in Zukunft die Fortsetzung dieser betrieblichen Übung verlangen. Der Arbeitgeber kann sich praktisch ohne Einverständnis des Arbeitnehmers von der betrieblichen Übung kaum mehr lösen.
Wer jedoch ohne Arbeitsbefreiung der Arbeit eigenmächtig fernbleibt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine fristlose Kündigung. Letzteres gilt auch, wenn der Arbeitnehmer droht, sich krankschreiben zu lassen, falls er nicht frei bekommt.
Soweit die Kostümierung keine betrieblichen Belange beeinträchtigt, dürfte dagegen nichts einzuwenden sein. Die Sicherheit am Arbeitsplatz geht aber selbstverständlich vor. Auch bei Kundenkontakt kann der Arbeitgeber unter Umständen eine bestimmte Dienstkleidung oder einen Dresscode vorgeben. Allerdings ist in den Karnevalshochburgen selbst bei Außenkontakten eine Verkleidung zumindest am Rosenmontag und Faschingsdienstag nicht unüblich. Wer – in anderen Teilen des Landes – in Zweifelsfällen keine Abmahnung riskieren möchte, sollte sich jedoch auf kleinere Accessoires beschränken.
Auch wenn man das Krawattenabschneiden an Weiberfastnacht als symbolischen Gleichstellungsakt werten möchte – letztlich ist es eine Sachbeschädigung, die zum Schadensersatz verpflichten kann. Das AG Essen (Urteil vom 3. Februar 1989, Az.: 20 C 691/87) hat einem Kunden, der in einem Reisebüro „Opfer“ des Brauchs wurde, DM 40,00 Schadensersatz zugesprochen. Wenn der Brauch jedoch alljährlich im Büro gepflegt wird, darf die weibliche Belegschaft wohl von einem stillschweigenden Einverständnis ausgehen, wenn der Herr Kollege oder Chef an diesem Tag dennoch mit Krawatte erscheint. Bei Neulingen im Betrieb, die mit den Gepflogenheiten noch nicht vertraut sind, insbesondere in nicht besonders karnevalsaffinen Regionen, ist jedoch Vorsicht geboten.
Auch wenn das närrische Volk traditionell im Karneval Kritik an der Obrigkeit übt, darf der Arbeitnehmer seinen Chef auch auf einer Faschingsfeier nicht beleidigen. Und zwar auch dann nicht, wenn die Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet (LAG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2004, Az.: 18 Sa 836/04): bei einer groben Beleidigung seines Vorgesetzten muss der Arbeitnehmer sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat nur derjenige, den an seiner Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft (§ 3 Abs. S. 1 EFZG). Ausgelassenes Feiern bei niedrigen Temperaturen mit leichter Bekleidung sowie Alkoholkonsum sind bekanntermaßen nicht gerade gesundheitsförderlich. Die Rechtsprechung ist bei der Annahme von Verschulden jedoch sehr zurückhaltend, wenn sich ein Arbeitnehmer eine Erkrankung zuzieht. Der Spaß hört auf, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise eine Schlägerei provoziert (LAG Hamm, Urteil vom 24. September 2003, Az.: 18 Sa 785/03) oder alkoholbedingt einen Verkehrsunfall verursacht und dabei verletzt wird (BAG, Urteil vom 11. März 1987, Az.: 5 AZR 739/85).
Fazit: Auch in der närrischen Zeit gibt es keinen Freibrief für Pflichtverletzungen am Arbeitsplatz oder ungehöriges Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Allerdings wird in den meisten Fällen eine Abmahnung ausreichen und nur bei besonders groben Pflichtverletzungen oder hartnäckiger Wiederholung eine Kündigung in Betracht kommen.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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