Der Co-Working-Space ist ursprünglich der natürliche Lebensraum von Freelancern und Start-Up-Gründern. Man arbeitet flexibel und mobil, überlässt die Bereitstellung der Infrastruktur weitgehend dem Betreiber und spart so Kosten. Und: man trifft viele andere interessante Persönlichkeiten, kann sich projektbezogen austauschen oder schlicht „networken“.
Warum diese Vorteile nicht auch für Arbeitnehmer nutzen? Gerade größere Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter immer häufiger ebenfalls in Co-Working-Spaces, sei es „klassisch“ in externe, fremdbetriebene Büros oder eigene, extra hierfür eingerichtete interne Räumlichkeiten. Auch hier erhofft sich der Arbeitgeber u.a. einen „Kreativitätsschub“ seiner Mitarbeiter.
Allerdings sind bei dieser neuen Arbeitsform auch arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, die sich insbesondere dann stellen, wenn es sich um einen externen Co-Working-Space handelt:
Zum einen gelten arbeitsschutzrechtliche Vorschriften auch im Co-Working-Space. Ruhepausen und Höchstarbeitszeiten sind einzuhalten. Zu denken wäre auch an die Dokumentation von Stunden, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Die ArbStättV wird aber wohl bei Tätigkeiten zumindest in extern betriebenen Co-Working-Spaces eher keine Anwendung finden, denn es dürfte sich nur in den seltensten Fällen um einen vom Arbeitgeber „fest eingerichteten Arbeitsplatz“ im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbStättV handeln.
Zum anderen hat das Unternehmen die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen – zugunsten seiner Mitarbeiter aber auch seiner Kunden und Lieferanten – auch und gerade in externen Räumlichkeiten sicherzustellen. Passwortverschlüsselungen, Blickschutzbildschirme etc. sind deshalb zwingend. Außerdem müssen vorbeugende Maßnahmen für den Fall eines Verlusts der eingesetzten IT-Geräte getroffen werden, z.B. eine Möglichkeit zur Sperrung von Daten mittels Fernzugriff.
Auch der Betriebsrat kann ein gewichtiges Wort mitzureden haben:
Wenn die Geräte geortet und/oder die Softwarenutzung nachverfolgt werden kann, liegt eine technische Einrichtung vor, die geeignet ist, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers zu überwachen. Die erstmalige Installation solcher Software löst somit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Je nach Einzelfall kann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung des betroffenen Mitarbeiters vorliegen, so dass die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen wäre (§§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG).
Die Nutzung von Co-Working-Spaces kann u.U. eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG darstellen. Eine Missachtung der Rechte des Betriebsrats in diesem Zusammenhang durch den Arbeitgeber kann einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats oder einen Anspruch auf Nachteilsausgleich des betroffenen Arbeitnehmers auslösen (§ 113 Abs. 3 BetrVG).
Und last but not least: bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einem Co-Working-Space an den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber die Grenzen billigen Ermessens beachten. Ist der Co-Working-Space z.B. räumlich von der Betriebsstätte weit entfernt und für den Arbeitnehmer schwer erreichbar, muss der Arbeitnehmer die Weisung u.U. nicht akzeptieren.
Nach entsprechender Vorbereitung steht der schönen neuen Arbeitswelt im Co-Working-Space nichts im Wege!
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Solicitor (England und Wales)
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