Flexibel und mobil arbeiten: Arbeitnehmer im Co-Working-Space

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Der Co-Work­ing-Space ist ursprünglich der natür­liche Leben­sraum von Free­lancern und Start-Up-Grün­dern. Man arbeit­et flex­i­bel und mobil, über­lässt die Bere­it­stel­lung der Infra­struk­tur weit­ge­hend dem Betreiber und spart so Kosten. Und: man trifft viele andere inter­es­sante Per­sön­lichkeit­en, kann sich pro­jek­t­be­zo­gen aus­tauschen oder schlicht „net­worken“.

Warum diese Vorteile nicht auch für Arbeit­nehmer nutzen? Ger­ade größere Unternehmen schick­en ihre Mitar­beit­er immer häu­figer eben­falls in Co-Work­ing-Spaces, sei es „klas­sisch“ in externe, fremd­be­triebene Büros oder eigene, extra hier­für ein­gerichtete interne Räum­lichkeit­en. Auch hier erhofft sich der Arbeit­ge­ber u.a. einen „Kreativ­itätss­chub“ sein­er Mitar­beit­er.

Allerd­ings sind bei dieser neuen Arbeits­form auch arbeit­srechtliche Aspek­te zu berück­sichti­gen, die sich ins­beson­dere dann stellen, wenn es sich um einen exter­nen Co-Work­ing-Space han­delt:

Ruhepausen und Höchstarbeitszeiten

Zum einen gel­ten arbeitss­chutzrechtliche Vorschriften auch im Co-Work­ing-Space. Ruhep­ausen und Höch­star­beit­szeit­en sind einzuhal­ten. Zu denken wäre auch an die Doku­men­ta­tion von Stun­den, die über die werk­tägliche Arbeit­szeit hin­aus­ge­hen (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Die Arb­StättV wird aber wohl bei Tätigkeit­en zumin­d­est in extern betriebe­nen Co-Work­ing-Spaces eher keine Anwen­dung find­en, denn es dürfte sich nur in den sel­tensten Fällen um einen vom Arbeit­ge­ber „fest ein­gerichteten Arbeit­splatz“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Arb­StättV han­deln.

Datenschutz

Zum anderen hat das Unternehmen die Ein­hal­tung von daten­schutzrechtlichen Bes­tim­mungen – zugun­sten sein­er Mitar­beit­er aber auch sein­er Kun­den und Liefer­an­ten – auch und ger­ade in exter­nen Räum­lichkeit­en sicherzustellen. Pass­wortver­schlüs­selun­gen, Blickschutz­bild­schirme etc. sind deshalb zwin­gend. Außer­dem müssen vor­beu­gende Maß­nah­men für den Fall eines Ver­lusts der einge­set­zten IT-Geräte getrof­fen wer­den, z.B. eine Möglichkeit zur Sper­rung von Dat­en mit­tels Fernzu­griff.

Mitsprache des Betriebsrats

Auch der Betrieb­srat kann ein gewichtiges Wort mitzure­den haben:

Wenn die Geräte geortet und/oder die Soft­warenutzung nachver­fol­gt wer­den kann, liegt eine tech­nis­che Ein­rich­tung vor, die geeignet ist, Leis­tung und Ver­hal­ten des Arbeit­nehmers zu überwachen. Die erst­ma­lige Instal­la­tion solch­er Soft­ware löst somit das Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats aus (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Je nach Einzelfall kann eine mitbes­tim­mungspflichtige Ver­set­zung des betrof­fe­nen Mitar­beit­ers vor­liegen, so dass die Zus­tim­mung des Betrieb­srats einzu­holen wäre (§§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG).

Die Nutzung von Co-Work­ing-Spaces kann u.U. eine Betrieb­sän­derung nach § 111 BetrVG darstellen. Eine Mis­sach­tung der Rechte des Betrieb­srats in diesem Zusam­men­hang durch den Arbeit­ge­ber kann einen Unter­las­sungsanspruch des Betrieb­srats oder einen Anspruch auf Nachteil­saus­gle­ich des betrof­fe­nen Arbeit­nehmers aus­lösen (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

Billiges Ermessen des des Arbeitgebers

Und last but not least: bei der Zuweisung eines Arbeit­splatzes in einem Co-Work­ing-Space an den Arbeit­nehmer muss der Arbeit­ge­ber die Gren­zen bil­li­gen Ermessens beacht­en. Ist der Co-Work­ing-Space z.B. räum­lich von der Betrieb­sstätte weit ent­fer­nt und für den Arbeit­nehmer schw­er erre­ich­bar, muss der Arbeit­nehmer die Weisung u.U. nicht akzep­tieren.

Nach entsprechen­der Vor­bere­itung ste­ht der schö­nen neuen Arbeitswelt im Co-Work­ing-Space nichts im Wege!


Beitrags­fo­to: © con­trast­werk­statt — Fotolia.com

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