Folgen ja, Kommentieren nein: Betriebsrat darf Facebook-Auftritt des Arbeitgebers (in Teilen) kontrollieren

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Längst haben Unternehmen die Sozialen Medi­en als Mar­ket­ing-Instru­ment für sich ent­deckt. Face­book, Insta­gram und Co. bieten nicht nur die Möglichkeit zur Außen­darstel­lung, son­dern auch zur Inter­ak­tion mit Kun­den, Geschäftspart­nern usw. Dabei sind ger­ade die Beitrags- und Kom­men­tar­funk­tio­nen wichtige Kom­mu­nika­tion­s­mit­tel. Durch ihre Öffentlichkeit demon­stri­ert das Unternehmen Offen­heit und Trans­parenz. Nun hat das BAG in einem Beschluss entsch­ieden, dass die Veröf­fentlichung der sog. Besuch­er-Post­ings auf der Face­book-Seite des Arbeit­ge­bers mitbes­tim­mungspflichtig ist, d.h., der Arbeit­ge­ber benötigt die Zus­tim­mung des Betrieb­srat für die Nutzung dieser Funk­tion (BAG, Beschluss vom 13. Dezem­ber 2016, Az.: 1 ABR 7/15, Gründe noch unveröf­fentlicht).

Hin­ter­grund war ein jahre­langer Rechtsstre­it zwis­chen einem Blut­spende­di­enst und seinem Betrieb­srat. Konkret zuständig war im Fall der Konz­ern­be­trieb­srat. Das Unternehmen unter­hielt eine Face­book-Seite, auf der die Besuch­er Kom­mentare und eigene Beiträge veröf­fentlichen kon­nten. Es kam zu neg­a­tiv­en Äußerun­gen von Blut­spendern hin­sichtlich Kom­pe­tenz und Ver­hal­ten von Arbeit­nehmern. Diese waren zwar im konkreten Fall nicht namentlich benan­nt wor­den, es wäre jedoch prinzip­iell möglich gewe­sen, da die Mitar­beit­er im Blut­spende­di­enst Namenss­childer tru­gen. Der Betrieb­srat war der Auf­fas­sung, der „Betrieb“ der Face­book-Seite stelle eine mitbes­tim­mungspflichtige Angele­gen­heit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar, da es sich um eine tech­nis­che Ein­rich­tung han­dele, die dazu bes­timmt sei, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­nehmer zu überwachen, und ver­langte die Abschal­tung bzw. Unter­las­sung.

Das LAG Düs­sel­dorf (Beschluss vom 12. Jan­u­ar 2015, Az.: 9 TaBV 51/14) hat­te diesen Antrag noch abgewiesen, und zwar mit überzeu­gen­der Begrün­dung: Sowohl aus dem Wort­laut als auch Sinn und Zweck des Mitbes­tim­mungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergibt sich, dass die Überwachung ger­ade durch die tech­nis­che Ein­rich­tung erfol­gen muss. Schließlich sind es ger­ade die Möglichkeit­en der automa­tisierten Überwachung, die einen weitaus umfassenderen Ein­griff in das Per­sön­lichkeit­srecht der Arbeit­nehmer ermöglichen, als wenn sie von einem Men­schen kon­trol­liert wür­den. Durch die Face­book-Seite als solche wird jedoch keine Überwachungstätigkeit aus­geübt. Vielmehr sind es die Äußerun­gen von Men­schen, von denen eine Überwachung und Kon­trolle aus­ge­hen kann. Die Möglichkeit, sich zu beschw­eren – sei es auch mit­tels ein­er tech­nis­chen Ein­rich­tung – unter­fällt an sich nicht dem Schutzbere­ich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das LAG Düs­sel­dorf zieht einen anschaulichen Ver­gle­ich zur Beschw­erdemöglichkeit per Email.

Den­noch hat das BAG nun anders entsch­ieden und dem Antrag des Konz­ern­be­trieb­srats teil­weise stattgegeben: Diesem ste­ht hin­sichtlich der Nutzung der öffentlichen Post­ing-Funk­tion durch den Arbeit­ge­ber ein Mitbes­tim­mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Durch die Veröf­fentlichung der Beiträge auf Face­book sei der Tatbe­stand der Anwen­dung ein­er tech­nis­chen Überwachung­sein­rich­tung erfüllt. Die Entschei­dung des Arbeit­ge­bers, über­haupt eine Face­book-Seite zu unter­hal­ten, fällt hinge­gen nach Auf­fas­sung des BAG nicht unter die Mitbes­tim­mungspflicht, auch nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ohne Zus­tim­mung des Betrieb­srats darf der Arbeit­ge­ber lediglich die öffentliche Beitrags­funk­tion nicht freis­chal­ten.

Faz­it: Der Tenor des BAG-Urteils bezieht sich aus­drück­lich nur auf die Posting‑, nicht auf die Kom­men­tar­funk­tion. Allerd­ings hat­te der Konz­ern­be­trieb­srat sich in seinem Hil­f­santrag auch aus­drück­lich auf erstere beschränkt. Diese ermöglicht die Veröf­fentlichung eigen­er Beiträge von Besuch­ern, let­ztere lediglich eine Reak­tion auf bzw. Kom­men­tierung von vorgegebe­nen Inhal­ten. Es ist deshalb möglich, dass sich aus der Begrün­dung des BAG auch eine Mitbes­tim­mungspflicht betr­e­f­fend die Kom­men­tar­funk­tion ergibt. Insoweit bleibt die Veröf­fentlichung der Gründe noch abzuwarten.

Soweit sich mitbes­tim­mungspflichtige Funk­tio­nen tech­nisch nicht deak­tivieren lassen, kann es let­ztlich doch zu ein­er Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats schon über das „ob“ der Präsen­ta­tion des Arbeit­ge­bers in dem Sozialen Medi­um kom­men. Hinzu kommt, dass die Bedeu­tung der Entschei­dung nicht auf Face­book beschränkt ist, son­dern auf andere Net­zw­erke über­trag­bar ist. Unternehmen wer­den deshalb kün­ftig genau prüfen müssen, ob der Betrieb­srat einge­bun­den wer­den muss, wenn sie sich in einem sozialen Medi­um mit öffentlich­er Kom­men­tierungs­funk­tion präsen­tieren wollen.

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