Zur Motivation: Gericht billigt Inflationsausgleichsprämie nur für aktive Mitarbeiter

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Dür­fen frei­willige Prämien nur an aktive Mitar­beit­er aus­gezahlt wer­den? Ein aktuelles Urteil bringt Klarheit: Solange der Zweck der Zahlung klar definiert ist, haben Arbeit­ge­ber auch bei der Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie weitre­ichende Entschei­dungs­frei­heit.

 

Das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Han­nover hat in einem Urteil vom 17. Mai 2024 (Az. 14 SLa 26/24) klargestellt, dass Arbeit­ge­ber die Frei­heit haben, frei­willige Son­derzahlun­gen wie die Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie gezielt an aktive Mitar­beit­er zu zahlen – auch dann, wenn die Arbeit­nehmer in der pas­siv­en Phase der Alter­steilzeit von densel­ben wirtschaftlichen Her­aus­forderun­gen betrof­fen sind. Diese Entschei­dung bietet Arbeit­ge­bern wichtige Leitlin­ien, wie sie frei­willige Leis­tun­gen dif­feren­ziert und rechtssich­er vergeben kön­nen.

In dem Fall, über den das LAG zu entschei­den hat­te, hat­te ein Mitar­beit­er, der sich in der pas­siv­en Phase der Alter­steilzeit befand, geklagt, weil er von der im April 2023 aus­gezahlten Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie aus­geschlossen wurde. Der Arbeit­ge­ber hat­te diese Prämie auss­chließlich den noch aktiv arbei­t­en­den Beschäftigten zukom­men lassen, um sie angesichts der wirtschaftlichen Belas­tun­gen durch steigende Preise zu unter­stützen – und gle­ichzeit­ig ihre Arbeit­sleis­tung zu hon­ori­eren und sie zu motivieren.

Der kla­gende Arbeit­nehmer argu­men­tierte, dass auch er Anspruch auf diese Prämie habe. Schließlich diene die Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie dazu, die gestiege­nen Leben­shal­tungskosten abzufed­ern, die schließlich alle Arbeit­nehmer gle­icher­maßen beträfen – unab­hängig davon, ob sie noch aktiv arbeit­en oder sich bere­its in der Freis­tel­lungsphase der Alter­steilzeit befind­en.

 

Auch Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie kann an Moti­va­tion gekop­pelt sein

Das LAG Han­nover hat seine Klage aber abgewiesen und sich ein­deutig auf die Seite des Arbeit­ge­bers gestellt. Es erkan­nte an, dass die Prämie zwar als Infla­tion­saus­gle­ich­szahlung gedacht war, aber vom Arbeit­ge­ber ein­deutig an die Moti­va­tion der aktiv Beschäftigten gekop­pelt wurde. Arbeit­nehmer, die sich in der Pas­sivphase der Alter­steilzeit befind­en, erbrin­gen keine Arbeit­sleis­tung mehr. Sie sind daher von ein­er Moti­va­tion­sprämie, wie sie der Arbeit­ge­ber aus­gerichtet hat­te, nicht erfasst.

Aus Sicht des LAG gilt das, obwohl die Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie nach dem Willen des Geset­zge­bers die gestiege­nen Ver­braucher­preise abmildern soll und deshalb steuer- und sozialver­sicherungs­frei aus­gezahlt wer­den kann.

 

Frei­willige Leis­tun­gen als Arbeit­ge­ber strate­gisch ein­set­zen

Für Arbeit­ge­ber bedeutet das, dass sie die Möglichkeit haben, frei­willige Leis­tun­gen dif­feren­ziert und gezielt zu vergeben. Solange der Zweck der Zahlung – in diesem Fall die Moti­va­tion der aktiv­en Belegschaft – klar definiert ist, kön­nen sie Mitar­beit­er in der pas­siv­en Phase also auch von der­ar­ti­gen Prämien auss­chließen. Dif­feren­zierun­gen sind möglich und rechtlich zuläs­sig, wenn sie durch sach­liche Gründe gerecht­fer­tigt sind – in diesem Fall die Moti­va­tion der noch aktiv täti­gen Belegschaft. Das gilt ins­beson­dere dann, wenn die Leis­tung nicht auf tar­ifver­traglichen oder anderen verpflich­t­en­den Regelun­gen basiert.

Gestal­tungsspiel­räume, um in wirtschaftlich her­aus­fordern­den Zeit­en ihre Belegschaft gezielt zu unter­stützen und zu motivieren. Wenn der Zweck klar benan­nt und nachvol­lziehbar ist, ist die Gefahr erfol­gre­ich­er Angriffe durch aus­geschlossene Mitar­beit­er ger­ing- eine wertvolle Ori­en­tierung für die Prax­is, die Arbeit­ge­ber darin unter­stützt, frei­willige Leis­tun­gen strate­gisch einzuset­zen, ohne rechtliche Prob­leme fürcht­en zu müssen.

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