Zur Motivation: Gericht billigt Inflationsausgleichsprämie nur für aktive Mitarbeiter

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Dür­fen frei­wil­li­ge Prä­mi­en nur an akti­ve Mit­ar­bei­ter aus­ge­zahlt wer­den? Ein aktu­el­les Urteil bringt Klar­heit: Solan­ge der Zweck der Zah­lung klar defi­niert ist, haben Arbeit­ge­ber auch bei der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie weit­rei­chen­de Ent­schei­dungs­frei­heit.

 

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Han­no­ver hat in einem Urteil vom 17. Mai 2024 (Az. 14 SLa 26/24) klar­ge­stellt, dass Arbeit­ge­ber die Frei­heit haben, frei­wil­li­ge Son­der­zah­lun­gen wie die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie gezielt an akti­ve Mit­ar­bei­ter zu zah­len – auch dann, wenn die Arbeit­neh­mer in der pas­si­ven Pha­se der Alters­teil­zeit von den­sel­ben wirt­schaft­li­chen Her­aus­for­de­run­gen betrof­fen sind. Die­se Ent­schei­dung bie­tet Arbeit­ge­bern wich­ti­ge Leit­li­ni­en, wie sie frei­wil­li­ge Leis­tun­gen dif­fe­ren­ziert und rechts­si­cher ver­ge­ben kön­nen.

In dem Fall, über den das LAG zu ent­schei­den hat­te, hat­te ein Mit­ar­bei­ter, der sich in der pas­si­ven Pha­se der Alters­teil­zeit befand, geklagt, weil er von der im April 2023 aus­ge­zahl­ten Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie aus­ge­schlos­sen wur­de. Der Arbeit­ge­ber hat­te die­se Prä­mie aus­schließ­lich den noch aktiv arbei­ten­den Beschäf­tig­ten zukom­men las­sen, um sie ange­sichts der wirt­schaft­li­chen Belas­tun­gen durch stei­gen­de Prei­se zu unter­stüt­zen – und gleich­zei­tig ihre Arbeits­leis­tung zu hono­rie­ren und sie zu moti­vie­ren.

Der kla­gen­de Arbeit­neh­mer argu­men­tier­te, dass auch er Anspruch auf die­se Prä­mie habe. Schließ­lich die­ne die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie dazu, die gestie­ge­nen Lebens­hal­tungs­kos­ten abzu­fe­dern, die schließ­lich alle Arbeit­neh­mer glei­cher­ma­ßen beträ­fen – unab­hän­gig davon, ob sie noch aktiv arbei­ten oder sich bereits in der Frei­stel­lungs­pha­se der Alters­teil­zeit befin­den.

 

Auch Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie kann an Moti­va­ti­on gekop­pelt sein

Das LAG Han­no­ver hat sei­ne Kla­ge aber abge­wie­sen und sich ein­deu­tig auf die Sei­te des Arbeit­ge­bers gestellt. Es erkann­te an, dass die Prä­mie zwar als Infla­ti­ons­aus­gleichs­zah­lung gedacht war, aber vom Arbeit­ge­ber ein­deu­tig an die Moti­va­ti­on der aktiv Beschäf­tig­ten gekop­pelt wur­de. Arbeit­neh­mer, die sich in der Pas­siv­pha­se der Alters­teil­zeit befin­den, erbrin­gen kei­ne Arbeits­leis­tung mehr. Sie sind daher von einer Moti­va­ti­ons­prä­mie, wie sie der Arbeit­ge­ber aus­ge­rich­tet hat­te, nicht erfasst.

Aus Sicht des LAG gilt das, obwohl die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers die gestie­ge­nen Ver­brau­cher­prei­se abmil­dern soll und des­halb steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei aus­ge­zahlt wer­den kann.

 

Frei­wil­li­ge Leis­tun­gen als Arbeit­ge­ber stra­te­gisch ein­set­zen

Für Arbeit­ge­ber bedeu­tet das, dass sie die Mög­lich­keit haben, frei­wil­li­ge Leis­tun­gen dif­fe­ren­ziert und gezielt zu ver­ge­ben. Solan­ge der Zweck der Zah­lung – in die­sem Fall die Moti­va­ti­on der akti­ven Beleg­schaft – klar defi­niert ist, kön­nen sie Mit­ar­bei­ter in der pas­si­ven Pha­se also auch von der­ar­ti­gen Prä­mi­en aus­schlie­ßen. Dif­fe­ren­zie­run­gen sind mög­lich und recht­lich zuläs­sig, wenn sie durch sach­li­che Grün­de gerecht­fer­tigt sind – in die­sem Fall die Moti­va­ti­on der noch aktiv täti­gen Beleg­schaft. Das gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die Leis­tung nicht auf tarif­ver­trag­li­chen oder ande­ren ver­pflich­ten­den Rege­lun­gen basiert.

Gestal­tungs­spiel­räu­me, um in wirt­schaft­lich her­aus­for­dern­den Zei­ten ihre Beleg­schaft gezielt zu unter­stüt­zen und zu moti­vie­ren. Wenn der Zweck klar benannt und nach­voll­zieh­bar ist, ist die Gefahr erfolg­rei­cher Angrif­fe durch aus­ge­schlos­se­ne Mit­ar­bei­ter gering- eine wert­vol­le Ori­en­tie­rung für die Pra­xis, die Arbeit­ge­ber dar­in unter­stützt, frei­wil­li­ge Leis­tun­gen stra­te­gisch ein­zu­set­zen, ohne recht­li­che Pro­ble­me fürch­ten zu müs­sen.

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