Gesetzliche Kündigungsfrist enthält EU-rechtswidrige Altersdiskriminierung

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Auf Vor­lage des LAG Düs­sel­dorf hat­te der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) (Urteil vom 19. Jan­u­ar 2010, Az. C‑555/07) zu entschei­den, ob die Regelung über die geset­zliche Kündi­gungs­frist für den Arbeit­ge­ber (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) gegen das Ver­bot der Diskri­m­inierung (Gle­ich­be­hand­lungs-Richtlin­ie 2000/78) wegen des Alters ver­stößt, da in dieser nationalen Regelung Beschäf­ti­gungszeit­en, die vor der Vol­len­dung des 25. Leben­s­jahres des Arbeit­nehmers liegen, bei der Berech­nung der Kündi­gungs­frist nicht berück­sichtigt wer­den.

Der EuGH hält diese Regelung des BGB für eine Ungle­ich­be­hand­lung wegen des Alters ein­er Per­son, da Arbeit­nehmer eines Betriebes mit der gle­ichen Betrieb­szuge­hörigkeit, abhängig von ihrem Alter beim Betrieb­sein­tritt, unter­schiedlich behan­delt wer­den. Diese Ungle­ich­be­hand­lung hält der EuGH jedoch nicht für gerecht­fer­tigt.

Eine Beru­fung ein­er Einzelper­son auf die Richtlin­ie 2000/78 ist nicht möglich. Allerd­ings stellt das Ver­bot der Diskri­m­inierung wegen Alters einen all­ge­meinen Grund­satz des Union­srechts dar, so dass die nationalen Gerichte § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB eventuell den­noch unangewen­det lassen müssen.

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