Gesetzliche Kündigungsfrist enthält EU-rechtswidrige Altersdiskriminierung

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Auf Vor­la­ge des LAG Düs­sel­dorf hat­te der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) (Urteil vom 19. Janu­ar 2010, Az. C‑555/07) zu ent­schei­den, ob die Rege­lung über die gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist für den Arbeit­ge­ber (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) gegen das Ver­bot der Dis­kri­mi­nie­rung (Gleich­be­hand­lungs-Richt­li­nie 2000/78) wegen des Alters ver­stößt, da in die­ser natio­na­len Rege­lung Beschäf­ti­gungs­zei­ten, die vor der Voll­endung des 25. Lebens­jah­res des Arbeit­neh­mers lie­gen, bei der Berech­nung der Kün­di­gungs­frist nicht berück­sich­tigt wer­den.

Der EuGH hält die­se Rege­lung des BGB für eine Ungleich­be­hand­lung wegen des Alters einer Per­son, da Arbeit­neh­mer eines Betrie­bes mit der glei­chen Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, abhän­gig von ihrem Alter beim Betriebs­ein­tritt, unter­schied­lich behan­delt wer­den. Die­se Ungleich­be­hand­lung hält der EuGH jedoch nicht für gerecht­fer­tigt.

Eine Beru­fung einer Ein­zel­per­son auf die Richt­li­nie 2000/78 ist nicht mög­lich. Aller­dings stellt das Ver­bot der Dis­kri­mi­nie­rung wegen Alters einen all­ge­mei­nen Grund­satz des Uni­ons­rechts dar, so dass die natio­na­len Gerich­te § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB even­tu­ell den­noch unan­ge­wen­det las­sen müs­sen.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Arbeitsunfähig wegen entzündeter Tätowierung: Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung leisten

Ein frisches Tattoo kann sich entzünden, das ist bekannt. Deshalb bekommt, wer nach dem Besuch beim Tätowierer krank wird, nach einem aktuellen Urteil keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Es ist eine konsequente Entscheidung: Jeder darf sich tätowieren lassen. Das Risiko aber trägt er selbst.   Wer sich ein Tattoo stechen lässt und danach krank wird, rechnet kaum damit, dann keinen Anspruch...

Vertrauen geweckt: „Natürlich übernehmen wir Sie“ verhindert Probezeitkündigung

Das LAG Düsseldorf hat kürzlich eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam erklärt, weil sein Vorgesetzter dem Arbeitnehmer zuvor gesagt hatte, er würde übernommen werden. Falsche Versprechen der Führungskräfte können für Arbeitgeber gefährlich werden.   Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stellte fest, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit unzulässig sein kann, wenn der Arbeitgeber zuvor Aussagen getroffen hat, die ein berechtigtes...