Für die Pflege kranker Angehörige bietet das deutsche Arbeitsrecht klare Regeln. Was aber, wenn das geliebte kranke Familienmitglied ein Vierbeiner ist? Welche Rechte Sie als Tierhalter haben, wenn Ihr Tier erkrankt und bei der Betreuung niemand einspringen kann, erklärt Dr. Christian Ostermaier.
Ob Tod oder Krankheit: Wenn es um menschliche Angehörige geht, haben deutsche Arbeitnehmer klar geregelte Rechte. Doch Tiere gelten, auch wenn sie für Tierhalter selbstverständlich zur Familie gehören, rechtlich grundsätzlich nicht als Familienmitglieder. Und so gibt es auch keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, wenn das Tier erkrankt.
§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt einen solchen Anspruch nur aus persönlichen Gründen, wie beispielsweise bei einer Hochzeit, der Pflege von Kindern oder Eltern oder im Fall des Todes eines nahen Angehörigen – aber eben nicht eines Tieres.
In Notfällen kann es eine Ausnahme geben, wenn ein Hund akut erkrankt oder verunglückt und sofortig tierärztlich behandelt werden muss. In solchen Fällen greift nämlich der Tierschutz und verlangt, dass die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt wird. Das gilt jedoch nur für kurze Zeiträume.
Zudem gibt es Arbeits- oder Tarifverträge, die selbst solche Ausnahmen ausschließen oder auf bestimmte Fälle beschränken. Dann haben Arbeitnehmer selbst bei akuten Erkrankungen oder einem Unfall des Tiers keinen Anspruch auf Freistellung. Wenn der Hund erkrankt, ohne dass es sich um einen dringenden Notfall handelt, gibt es gar keinen Anspruch auf eine Freistellung vom Job, d.h. von einer Entbindung von der vertraglich festgelegten Arbeitspflicht.
Urlaub nehmen, wenn es geht
Wenn das Tier erkrankt und niemand verfügbar ist, um sich um den bedürftigen Hund zu kümmern, muss der Tierhalter in der Regel einen regulären Urlaubstag beantragen und darauf hoffen, dass der Arbeitgeber ihn spontan freistellt.
In dieser Situation ist man auf das Wohlwollen des Vorgesetzten angewiesen – er muss, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen, zum Beispiel für dringende Aufgaben so schnell keine Vertretung organisiert werden kann, den Urlaub nicht gewähren.
Noch unerfreulicher ist es, wenn man bereits alle Urlaubstage verbraucht hat, wenn das Tier krank wird. In beiden Fällen gibt es also keinen Anspruch darauf, von der Arbeitspflicht entbunden zu werden. Es empfiehlt sich, die persönliche Notlage darzulegen und unbezahlte Freistellung zu beantragen, wenn kein Anspruch auf Urlaub oder Freistellung besteht.
Da in Deutschland strenge Tierschutzvorschriften gelten, wird normalerweise gemeinsam nach einem Kompromiss gesucht, der sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch das Wohl des Tieres berücksichtigt.
Wenn der Arbeitgeber nicht mitspielt
Auch wenn der Arbeitgeber sich auf keinen Kompromiss einlässt, sollte man sich keinesfalls eigenmächtig beurlauben. Falls noch ausreichend Zeit vorhanden ist, könnte man, wenn man sich gar nicht einigen kann, notfalls erwägen, beim Arbeitsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, so dass man vom Gericht freigestellt wird. Das dürfte das Verhältnis zum Arbeitgeber kaum verbessern – doch es wäre allemal besser, als eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben.
Das kann zu einer Abmahnung führen, es sei denn, der Arbeitnehmer befände sich in einer unumgänglichen Zwangslage, so dass eine Sanktion nicht gerechtfertigt wäre. Das würde aber im Zweifel erst ein Gericht nach einem möglicherweise langwierigen Rechtsstreit feststellen.
Eine gute Lösung im Sinne aller Beteiligten ist es häufig, wenn der Arbeitnehmer, wenn seine Tätigkeit das erlaubt, seine Tätigkeiten aus dem Home-Office erbringt. Auch das ist allerdings grundsätzlich möglich, jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers, der wiederum die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen muss.
Dringende Tierarztbesuche und die Nachsorge während der Arbeitszeit
Wenn der Hund spontan dringend zum Tierarzt muss, beispielsweise weil er sich beim Gassigehen verletzt hat, ist es wichtig, den Vorgesetzten umgehend zu informieren. In der Regel wird der Arbeitnehmer für die benötigte Zeit, um das erkrankte Tier zum Tierarzt zu bringen, von der Arbeit freigestellt. Allerdings besteht auch hier kein Anspruch auf Bezahlung.
Wenn der Hund nach der Behandlung oder einer Operation zu Hause überwacht und gepflegt werden muss, besteht die Möglichkeit, dem Arbeitgeber vorzuschlagen, die versäumte Arbeit nachträglich nachzuholen. Ein Anspruch darauf besteht aber ebenfalls nicht. Gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer auch in diesem Fall Urlaub nehmen oder versuchen, eine unbezahlte Freistellung zu bekommen.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen, und des Arbeitsrechts, hier u.a. zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, wie dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Daneben berät Dr. Ostermaier leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände. Außerdem ist er das Herrchen von Dackel Henry, der im Münchner Büro von SNP Schlawien als Feel-Good-Manager fungiert und derzeit glücklicherweise bei bester Gesundheit ist.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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