Hündin Kaya im Mittelpunkt eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens

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Das Arbeits­ge­richt Düs­sel­dorf und in der zwei­ten Instanz das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf (Urteil vom 24. März 2014, Az. 9 Sa 1207/13) bestä­tig­ten das vom Arbeit­ge­ber gegen­über einer Mit­ar­bei­te­rin aus­ge­spro­che­ne Ver­bot, die Hün­din ‚„Kaya,“ wei­ter­hin ins Büro mit­zu­brin­gen.

Die Arbeit­neh­me­rin brach­te Kaya bereits seit drei Jah­ren mit ins Büro. Im Gegen­satz zu den von ande­ren Mit­ar­bei­tern mit­ge­brach­ten Hun­den zeig­te Kaya ein gefähr­li­ches sozia­les und ter­ri­to­ria­les Ver­hal­ten. Die Büro­tür der Arbeit­neh­me­rin muss­te stets geschlos­sen blei­ben. Bis auf weni­ge Aus­nah­men ließ Kaya nie­man­den in das Büro, so dass Unter­la­gen unter der Türe durch­ge­scho­ben wer­den muss­ten oder beim Geschäfts­füh­rer direkt abge­ge­ben wur­den. Kaya war auch zäh­ne­flet­schend und knur­rend auf Mit­ar­bei­ter zuge­lau­fen und ver­ängs­tig­te die­se.

Für das bedroh­li­che Ver­hal­ten von Kaya mach­te die Arbeit­neh­me­rin ihre Kol­le­gen ver­ant­wort­lich. Die Arbeit­neh­me­rin warf ihren Kol­le­gen sogar vor, dass die­se die fal­schen Schu­he anha­ben oder mit dem Papier rascheln und somit Kaya pro­vo­zie­ren wür­den. Da weder Gesprä­che mit der Arbeit­neh­me­rin noch die Ein­schal­tung eines Hun­de­trai­ners eine Ände­rung brach­ten, wur­de der Arbeit­neh­me­rin schließ­lich unter Frist­set­zung von zwei Wochen (damit eine ander­wei­ti­ge Betreu­ung für Kaya orga­ni­siert wer­den konn­te) ver­bo­ten, Kaya an den Arbeits­platz mit­zu­brin­gen.

Mit der ein­ge­reich­ten Kla­ge ver­lang­te die Arbeit­neh­me­rin Zutritt zu den Büro­räu­men mit Kaya bzw., wenn dem nicht ent­spro­chen wer­den wür­de, mit einem Sach­ver­stän­di­gen, um sich Ver­hal­tens­auf­la­gen geben zu las­sen, bzw. die Gestat­tung, Kaya in einem Git­ter­stall in ihrem Büro zu hal­ten.

Das LAG Düs­sel­dorf ent­schied, dass das Direk­ti­ons­recht vom Arbeit­ge­ber wirk­sam aus­ge­übt wor­den sei, da der Arbeit­ge­ber für das Ver­bot, Kaya an den Arbeits­platz mit­zu­brin­gen, einen berech­tig­ten Anlass habe. Neben der Stö­rung des betrieb­li­chen Ablaufs müs­se der Arbeit­ge­ber im Rah­men sei­ner Für­sor­ge­pflicht außer­dem an die Mit­ar­bei­ter den­ken, die sich vor dem Hund fürch­ten. Im Ver­gleich mit den ande­ren Mit­ar­bei­tern, die ihren Hund wei­ter mit zur Arbeit brin­gen dür­fen, läge auch kein Ver­stoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz vor, weil ein sach­li­cher Dif­fe­ren­zie­rungs­grund gege­ben sei.

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