BAG Urteil: Kettenbefristung bei angestellten Serienschauspielern zulässig

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Die altge­di­en­ten Kom­mis­sare der Fernsehserie „Der Alte“ Axel Richter (Perre Sanous­si-Bliss) und Wern­er Ried­mann (Markus Böttch­er) dür­fen nicht in ihre frühere Dien­st­stelle zurück­kehren: Kom­mis­sar Richter ermit­telte seit 1997, Ried­mann unter­stützte den „Alten“ sog­ar schon seit 1986 bei der Spuren­sicherung. 2014 wur­den die Rollen aus dem Drehbuch geschrieben: Richter wan­derte in die USA aus, Ried­mann wech­selte zum BKA. An ihrer Stelle über­nah­men die jun­gen Kol­le­gen Annabel­la Lorenz (Stephanie Stumpf) und Tom Kupfer (Lud­wig Blochberg­er).

Die Darsteller Pierre Sanous­si-Bliss und Markus Böttch­er waren damit nicht ein­ver­standen. Für Sanous­si-Bliss war der Gen­er­a­tio­nen­wech­sel Aus­druck eines „Ver­jün­gungswahns“ (www.berliner kurier.de). Die bei­den hat­ten für die einzel­nen Fol­gen zwar jew­eils nur befris­tete „Mitar­beit­er­verträge“ abgeschlossen. Die aus der Serie erzielte Gage war jedoch längst zur Grund­lage ihrer wirtschaftlichen Lebens­führung gewor­den. Zulet­zt weigerte sich die Pro­duk­tions­fir­ma jedoch, weit­ere Verträge abzuschließen. Die Anwälte der Schaus­piel­er argu­men­tierten, die let­zte Befris­tung sei unwirk­sam gewe­sen, da ein sach­lich­er Grund hier­für gefehlt habe. Es habe sich um „nor­male“ Arbeitsver­hält­nisse gehan­delt, ins­beson­dere hät­ten ihre Man­dan­ten wegen strik­ter Vor­gaben des ZDF und der Pro­duk­tions­fir­ma kaum kün­st­lerischen Gestal­tungsspiel­raum beim Aus­füllen ihrer Rollen gehabt. Auch der Vor­wurf des sog. insti­tu­tionellen Rechtsmiss­brauchs, also der Möglichkeit, einen Arbeitsver­trag nur befris­tet abzuschließen, stand im Raum. Denn schließlich han­delte es sich um eine lange Kette von vie­len befris­teten Verträ­gen hin­tere­inan­der (“Ket­ten­be­fris­tung”), was für einen dauer­haften Bedarf der Schaus­piel­er spreche.

Den­noch hat­ten sie mit ihren Kla­gen in allen Instanzen keinen Erfolg: Auch das BAG (Urteil vom 30. August 2017. Az.: 7 AZR 864/15) hat diese abgewiesen. Die Richter in Erfurt waren eben­so wie schon das ArbG und das LAG München der Mei­n­ung, dass die Befris­tung der Verträge wegen der Eige­nart der Arbeit­sleis­tung sach­lich gerecht­fer­tigt war (§ 14 Abs. 1 S. 4 TzBfG). Zwar sei ein Bestandss­chutz­in­ter­esse der Kläger dur­chaus anzuerken­nen. Auf der anderen Seite sei jedoch auch die ver­fas­sungsrechtlich geschützte Kun­st­frei­heit der Pro­duk­tions­fir­ma zu respek­tieren. Die Kun­st­frei­heit umfasst ins­beson­dere die Möglichkeit, das Drehbuch und dessen Inhalt sowie dessen Umset­zung autonom zu hand­haben. Hierzu gehört es auch Hand­lung und Per­so­n­en ein­schließlich deren Beset­zung neu gestal­ten zu kön­nen. Die im konkreten Einzelfall vorzunehmende  Abwä­gung der wider­stre­i­t­en­den Inter­essen (vgl. BAG, Urteil vom 4. Dezem­ber 2013, Az.: 7 AZR 457/12) fiel deshalb zugun­sten der Pro­duk­tions­fir­ma und zulas­ten der Serien­schaus­piel­er aus. Schließlich war auch von vorne­here­in klar, dass die Rolle des Fernse­hermit­tlers keine Art von „Leben­szeit­beamten­stelle“ ver­mit­telt, wie im richti­gen Leben! Diesen nicht ger­ade über­raschen­den Hin­weis hat­te schon das LAG München erteilt….


Titel-Foto: © magele-pic­ture / Foto­lia

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