Die altgedienten Kommissare der Fernsehserie „Der Alte“ Axel Richter (Perre Sanoussi-Bliss) und Werner Riedmann (Markus Böttcher) dürfen nicht in ihre frühere Dienststelle zurückkehren: Kommissar Richter ermittelte seit 1997, Riedmann unterstützte den „Alten“ sogar schon seit 1986 bei der Spurensicherung. 2014 wurden die Rollen aus dem Drehbuch geschrieben: Richter wanderte in die USA aus, Riedmann wechselte zum BKA. An ihrer Stelle übernahmen die jungen Kollegen Annabella Lorenz (Stephanie Stumpf) und Tom Kupfer (Ludwig Blochberger).
Die Darsteller Pierre Sanoussi-Bliss und Markus Böttcher waren damit nicht einverstanden. Für Sanoussi-Bliss war der Generationenwechsel Ausdruck eines „Verjüngungswahns“ (www.berliner kurier.de). Die beiden hatten für die einzelnen Folgen zwar jeweils nur befristete „Mitarbeiterverträge“ abgeschlossen. Die aus der Serie erzielte Gage war jedoch längst zur Grundlage ihrer wirtschaftlichen Lebensführung geworden. Zuletzt weigerte sich die Produktionsfirma jedoch, weitere Verträge abzuschließen. Die Anwälte der Schauspieler argumentierten, die letzte Befristung sei unwirksam gewesen, da ein sachlicher Grund hierfür gefehlt habe. Es habe sich um „normale“ Arbeitsverhältnisse gehandelt, insbesondere hätten ihre Mandanten wegen strikter Vorgaben des ZDF und der Produktionsfirma kaum künstlerischen Gestaltungsspielraum beim Ausfüllen ihrer Rollen gehabt. Auch der Vorwurf des sog. institutionellen Rechtsmissbrauchs, also der Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag nur befristet abzuschließen, stand im Raum. Denn schließlich handelte es sich um eine lange Kette von vielen befristeten Verträgen hintereinander (“Kettenbefristung”), was für einen dauerhaften Bedarf der Schauspieler spreche.
Dennoch hatten sie mit ihren Klagen in allen Instanzen keinen Erfolg: Auch das BAG (Urteil vom 30. August 2017. Az.: 7 AZR 864/15) hat diese abgewiesen. Die Richter in Erfurt waren ebenso wie schon das ArbG und das LAG München der Meinung, dass die Befristung der Verträge wegen der Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt war (§ 14 Abs. 1 S. 4 TzBfG). Zwar sei ein Bestandsschutzinteresse der Kläger durchaus anzuerkennen. Auf der anderen Seite sei jedoch auch die verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit der Produktionsfirma zu respektieren. Die Kunstfreiheit umfasst insbesondere die Möglichkeit, das Drehbuch und dessen Inhalt sowie dessen Umsetzung autonom zu handhaben. Hierzu gehört es auch Handlung und Personen einschließlich deren Besetzung neu gestalten zu können. Die im konkreten Einzelfall vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. BAG, Urteil vom 4. Dezember 2013, Az.: 7 AZR 457/12) fiel deshalb zugunsten der Produktionsfirma und zulasten der Serienschauspieler aus. Schließlich war auch von vorneherein klar, dass die Rolle des Fernsehermittlers keine Art von „Lebenszeitbeamtenstelle“ vermittelt, wie im richtigen Leben! Diesen nicht gerade überraschenden Hinweis hatte schon das LAG München erteilt….
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Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird. Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....
Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden? Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...