Kündigung wegen menschenverachtenden Kommentars auf privatem Facebook-Account

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„Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps!“ Diese alte Volk­sweisheit gilt im mod­er­nen Arbeit­sleben längst nicht mehr uneingeschränkt. Dies musste auch ein Zugführer der DB Regio GmbH, gebür­tiger pol­nis­ch­er Staat­sange­höriger, erfahren, der auf seinem pri­vat­en Face­book-Nutzerkon­to ein Foto gepostet hat­te, das das Ein­gangstor des Konzen­tra­tionslagers Auschwitz mit der Tor-Über­schrift „Arbeit macht frei“ zeigte. Darunter war auf Pol­nisch der Text: „Polen ist bere­it für die Flüchtlingsauf­nahme!“ zu lesen. Ursprünglich war dieses Foto in ein­er pol­nis­chen Satire-Zeitschrift veröf­fentlicht wor­den. Auf dieses Post­ing waren nicht weniger men­schen­ver­ach­t­ende Post­ings ander­er Nutzer erfol­gt.

Der Arbeit­ge­ber, der hier­von über den Betrieb­srat erfuhr, war der Ansicht, dass sein Arbeit­nehmer damit die Gren­zen der Mei­n­ungs­frei­heit über­schrit­ten hat­te und sich diese men­schen­ver­ach­t­ende Darstel­lung auch auf ihn ruf- und geschäftss­chädi­gend auswirken könne, da der Zugführer auch ein Foto eingestellt hat­te, das ihn in Dien­stu­ni­form vor einem Trieb­wa­gen zeigte und somit der Arbeit­ge­ber iden­ti­fizier­bar war. Der Arbeit­ge­ber kündigte deshalb das Arbeitsver­hält­nis frist­los, hil­f­sweise ordentlich. Er erk­lärte, der­ar­tige ras­sis­tis­che und men­schen­ver­ach­t­ende Äußerun­gen seien schwere Pflichtver­let­zun­gen, die geeignet seien, den Betrieb­s­frieden nach­haltig zu stören.

Das Arbeits­gericht Mannheim (Urteil vom 19. Feb­ru­ar 2016, Az.: 6 Ca 190/15 – nicht recht­skräftig), das über die Kündi­gungss­chutzk­lage zu entschei­den hat­te, gab der Klage statt: Es schloss sich zwar insoweit der Ansicht des Arbeit­ge­bers an, dass bere­its die vom geschichtlichen Kon­text los­gelöste Ver­wen­dung des Satzes „Arbeit macht frei“ tabuüber­schre­i­t­end und im Zusam­men­hang mit Flüchtlin­gen men­schen­ver­ach­t­end sei und im maßge­blichen Zusam­men­hang nicht ersichtlich sei, dass es sich ange­blich um Satire han­deln solle, so dass es deshalb auch nicht zugun­sten des Klägers berück­sichtigt wer­den könne. Den­noch gewann der Zugführer den Kündi­gungss­chutzprozess, weil er (wohl auf Anrat­en seines Anwalts) das Foto noch vor der Kündi­gung rasch von seinem Account gelöscht und sich für sein Ver­hal­ten entschuldigt und ver­sprochen hat­te, dass dies nicht mehr vorkomme. Das Arbeits­gericht hielt ihm außer­dem zu Gute, das er sich keine Gedanken über die Auswirkun­gen seines Tuns gemacht hätte und dass das 14 Jahre beste­hende Arbeitsver­hält­nis bis dahin bean­stan­dungs­frei ver­laufen wäre. Die Inter­essen­ab­wä­gung falle deshalb zugun­sten des Zugführers aus; der Arbeit­ge­ber hätte sich auf eine Abmah­nung beschränken müssen.

Gegen die Entschei­dung legte der Arbeit­ge­ber Beru­fung ein. Die Erfol­gsaus­sicht­en dürften nicht schlecht ste­hen, wenn man diesen Sachver­halt mit dem Sachver­halt ver­gle­icht, der der Entschei­dung des BAG (Urteil vom 01. Juli 1999, Az.: 2 AZR 676/98) zu ein­er frist­losen Kündi­gung wegen ras­sis­tis­ch­er Äußerun­gen zugrunde lag: Ein Auszu­bilden­der hat­te damals an der Werk­bank eines türkischen Auszu­bilden­den ein Blech­schild mit der Auf­schrift „Arbeit mach frei – Türkei schönes Land“ ange­bracht. Hier­mit wollte der Auszu­bildende seinem als übereifrig emp­fun­de­nen Kol­le­gen zu ver­ste­hen geben, er solle lieber in der Türkei seinem Arbeit­seifer nachge­hen. Außer­dem hat­te er im Betrieb Nazi-Lieder gesun­gen. Das BAG hat­te die Sache damals zwar zur weit­eren Sachaufk­lärung zurück­ver­wiesen. Es hat­te jedoch darauf hingewiesen, dass in der­ar­ti­gen Fällen eine außeror­dentliche Kündi­gung ohne vorherige Abmah­nung dur­chaus in Betra­cht komme, und zwar selb­st dann, wenn man die jugendliche Unreife entsprechend würdigt. Bei beson­ders schw­er­wiegen­den Ver­stößen sei eine Abmah­nung grund­sät­zlich ent­behrlich. Eine Abmah­nung sei nur dann sin­nvoll, wenn sie geeignet sei, das Ver­trauen in den Arbeit­nehmer wieder herzustellen. Auf eine Wieder­hol­ungs­ge­fahr komme es dann nicht an.

Dies hat das Arbeits­gericht Mannheim nicht aus­re­ichend gewürdigt. Der Arbeit­ge­ber, mit dem natür­lich auch pol­nis­che Staat­sange­hörige und auch Flüchtlinge reisen, dürfte kaum zuzu­muten sein, auf die Wieder­her­stel­lung des Ver­trauens zu set­zen: Die Tor-Über­schrift erin­nert an die Depor­ta­tio­nen in der Zeit des Nation­al­sozial­is­mus; dieser Bezug und die dahin­ter ste­hende men­schen­ver­ach­t­ende Bedeu­tung ist jedem bekan­nt. Wenn dem Arbeit­nehmer die Sen­si­bil­ität für die Beurteilung eines der­art men­schen­ver­ach­t­en­den Post­ings fehlt, er nicht auf die ras­sis­tis­chen Kom­mentare zu seinem Post­ing reagiert, son­dern sich erst auf eine Anfrage seines Arbeit­ge­bers in Anbe­tra­cht etwaiger arbeit­srechtlich­er Kon­se­quen­zen nur bei diesem entschuldigt, reicht eine bloße all­ge­meine Entschuldigung („dumme Tat“, „blöde Aktion“, „geschmack­los“) ohne aus­drück­liche Dis­tanzierung vom nation­al­sozial­is­tis­chen Hin­ter­grund nicht aus, den Betrieb­s­frieden wieder­herzustellen und dem Arbeit­ge­ber das Ver­trauen zu geben, dass der Arbeit­nehmer ver­lässlich zu der frei­heitlich-demokratis­chen Grun­dord­nung ste­ht. Sich über­haupt keine Gedanken gemacht zu haben, kann ent­ge­gen der Bew­er­tung des Arbeits­gerichts Mannheim keine Entschuldigung sein.

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