Die Einführung von KI am Arbeitsplatz: Betriebsratsrechte und Arbeitgeberpflichten

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Der Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz am Arbeits­platz wirft recht­li­che Fra­gen auf. Ein aktu­el­ler Fall vor dem Arbeits­ge­richt Ham­burg beleuch­tet die Rech­te des Betriebs­ra­tes in Bezug auf den Ein­satz von ChatGPT und ähn­li­chen Sys­te­men. Das Gerichts­ur­teil zeigt, dass die Balan­ce zwi­schen Inno­va­ti­on und Mit­be­stim­mung ent­schei­dend ist.

In einem aktu­el­len Fall vor dem Arbeits­ge­richt Ham­burg (Beschluss vom 16.01.2024 – Az. 24 BVGa 1/24) stand die Fra­ge im Mit­tel­punkt, ob ein Unter­neh­men berech­tigt ist, ChatGPT und ähn­li­che Sys­te­me der Künst­li­chen Intel­li­genz zur Unter­stüt­zung ihrer Mit­ar­bei­ter ein­zu­set­zen, trotz des Wider­stands des Kon­zern­be­triebs­rats.

 

Stand­punkt Arbeit­ge­ber: Ein­satz von ChatGPT zur Mit­ar­bei­ter­un­ter­stüt­zung und Daten­schutz­prü­fung

Der Arbeit­ge­ber argu­men­tier­te, dass die Ein­füh­rung von ChatGPT Teil der Bemü­hun­gen sei, inno­va­ti­ve Werk­zeu­ge zur Unter­stüt­zung der Mit­ar­bei­ter ein­zu­set­zen. Er beton­te, dass die Richt­li­ni­en und Hand­bü­cher zur Nut­zung die­ser Tools ver­öf­fent­licht wur­den, um einen trans­pa­ren­ten Rah­men für deren Ein­satz zu schaf­fen. Zudem beton­te der Arbeit­ge­ber, dass er kei­nen direk­ten Zugriff auf ChatGPT hat und Daten­schutz­be­den­ken durch eine gründ­li­che Daten­schutz­fol­gen­ab­schät­zung geklärt wur­den. Die Mit­ar­bei­ter nut­zen die­se Sys­te­me über ihre eige­nen, pri­va­ten Accounts, was bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber kei­nen Zugriff auf die Daten hat.

 

Kon­zern­be­triebs­rat for­dert Mit­spra­che­recht

Der Kon­zern­be­triebs­rat, argu­men­tier­te hin­ge­gen, dass die Ein­füh­rung von Künst­li­cher Intel­li­genz die Mit­be­stim­mungs­rech­te nach § 87 BetrVG ver­letzt. Ins­be­son­de­re sei das Mit­be­stim­mungs­recht in Bezug auf Fra­gen der Ord­nung des Betriebs und des Ver­hal­tens der Arbeit­neh­mer sowie der Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen zur Über­wa­chung tan­giert.

 

Ent­schei­dung des Gerichts: Gren­zen der Mit­be­stim­mung bei KI

Das Gericht wies die Anträ­ge des Kon­zern­be­triebs­rats zurück. Es stell­te fest, dass die Ein­füh­rung von ChatGPT kei­ne Ver­let­zung der Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats dar­stellt, da es sich um eine Anord­nung han­delt, die das Arbeits­ver­hal­ten der Mit­ar­bei­ter betrifft und nicht das Ord­nungs­ver­hal­ten. Auch wur­de fest­ge­stellt, dass ChatGPT kei­ne tech­ni­sche Ein­rich­tung zur Über­wa­chung im Sin­ne des Mit­be­stim­mungs­rechts dar­stellt. Im vor­lie­gen­den Fall nut­zen die Arbeit­neh­mer pri­va­te Accounts, auf die der Arbeit­ge­ber kei­nen Zugriff hat. Daher kann der Arbeit­ge­ber nicht fest­stel­len, wann und wie lan­ge ein Arbeit­neh­mer ChatGPT ver­wen­det hat, selbst wenn Arbeits­er­geb­nis­se offen­ge­legt wer­den müs­sen. Die­se Über­wa­chung erfolgt nicht durch die tech­ni­sche Ein­rich­tung selbst. Die Nut­zung von Brow­sern wur­de durch eine Kon­zern­be­triebs­ver­ein­ba­rung gere­gelt.

Aller­dings ändert sich die Situa­ti­on, wenn der Arbeit­ge­ber exter­ne Unter­neh­mens­ac­counts erwirbt oder eige­ne KI-Sys­te­me für die Nut­zung durch die Arbeit­neh­mer bereit­stellt. In sol­chen Fäl­len hat der Betriebs­rat die Mit­be­stim­mung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

 

Pra­xis­tipps für Arbeit­ge­ber:

1. Trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on:

Kom­mu­ni­zie­ren Sie trans­pa­rent mit dem Betriebs­rat und den Mit­ar­bei­tern über die Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien am Arbeits­platz und klä­ren Sie deren Ein­satz und mög­li­che Aus­wir­kun­gen früh­zei­tig.

2. Daten­schutz­kon­for­me Imple­men­tie­rung:

Stel­len Sie sicher, dass die Nut­zung von Künst­li­cher Intel­li­genz am Arbeits­platz den gel­ten­den Daten­schutz­be­stim­mun­gen ent­spricht und Daten­schutz­fol­ge­ab­schät­zun­gen durch­ge­führt wer­den, um poten­zi­el­le Risi­ken zu iden­ti­fi­zie­ren und zu mini­mie­ren.

3. Berück­sich­ti­gung von Betriebs­rats­rech­ten:

Beach­ten Sie die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats gemäß § 87 BetrVG und hal­ten Sie den Betriebs­rat über geplan­te Maß­nah­men zur Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien am Arbeits­platz auf dem Lau­fen­den.

 

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB. Er berät Unter­neh­men aller Grö­ßen, meist mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, sowie deren Gesell­schaf­ter in allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts, ins­be­son­de­re auch bei Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen, und des Arbeits­rechts, hier u.a. zu betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Fra­gen, wie dem Abschluss von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Dane­ben berät Dr. Oster­mai­er lei­ten­de Ange­stell­te, Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de. Er ver­fügt über umfang­rei­che Erfah­rung in den Berei­chen Bio­tech­no­lo­gie, Soft­ware, Han­del und Ver­si­che­run­gen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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