Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz wirft rechtliche Fragen auf. Ein aktueller Fall vor dem Arbeitsgericht Hamburg beleuchtet die Rechte des Betriebsrates in Bezug auf den Einsatz von ChatGPT und ähnlichen Systemen. Das Gerichtsurteil zeigt, dass die Balance zwischen Innovation und Mitbestimmung entscheidend ist.
In einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom 16.01.2024 – Az. 24 BVGa 1/24) stand die Frage im Mittelpunkt, ob ein Unternehmen berechtigt ist, ChatGPT und ähnliche Systeme der Künstlichen Intelligenz zur Unterstützung ihrer Mitarbeiter einzusetzen, trotz des Widerstands des Konzernbetriebsrats.
Standpunkt Arbeitgeber: Einsatz von ChatGPT zur Mitarbeiterunterstützung und Datenschutzprüfung
Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Einführung von ChatGPT Teil der Bemühungen sei, innovative Werkzeuge zur Unterstützung der Mitarbeiter einzusetzen. Er betonte, dass die Richtlinien und Handbücher zur Nutzung dieser Tools veröffentlicht wurden, um einen transparenten Rahmen für deren Einsatz zu schaffen. Zudem betonte der Arbeitgeber, dass er keinen direkten Zugriff auf ChatGPT hat und Datenschutzbedenken durch eine gründliche Datenschutzfolgenabschätzung geklärt wurden. Die Mitarbeiter nutzen diese Systeme über ihre eigenen, privaten Accounts, was bedeutet, dass der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Daten hat.
Konzernbetriebsrat fordert Mitspracherecht
Der Konzernbetriebsrat, argumentierte hingegen, dass die Einführung von Künstlicher Intelligenz die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG verletzt. Insbesondere sei das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer sowie der Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung tangiert.
Entscheidung des Gerichts: Grenzen der Mitbestimmung bei KI
Das Gericht wies die Anträge des Konzernbetriebsrats zurück. Es stellte fest, dass die Einführung von ChatGPT keine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats darstellt, da es sich um eine Anordnung handelt, die das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter betrifft und nicht das Ordnungsverhalten. Auch wurde festgestellt, dass ChatGPT keine technische Einrichtung zur Überwachung im Sinne des Mitbestimmungsrechts darstellt. Im vorliegenden Fall nutzen die Arbeitnehmer private Accounts, auf die der Arbeitgeber keinen Zugriff hat. Daher kann der Arbeitgeber nicht feststellen, wann und wie lange ein Arbeitnehmer ChatGPT verwendet hat, selbst wenn Arbeitsergebnisse offengelegt werden müssen. Diese Überwachung erfolgt nicht durch die technische Einrichtung selbst. Die Nutzung von Browsern wurde durch eine Konzernbetriebsvereinbarung geregelt.
Allerdings ändert sich die Situation, wenn der Arbeitgeber externe Unternehmensaccounts erwirbt oder eigene KI-Systeme für die Nutzung durch die Arbeitnehmer bereitstellt. In solchen Fällen hat der Betriebsrat die Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Praxistipps für Arbeitgeber:
1. Transparente Kommunikation:
Kommunizieren Sie transparent mit dem Betriebsrat und den Mitarbeitern über die Einführung neuer Technologien am Arbeitsplatz und klären Sie deren Einsatz und mögliche Auswirkungen frühzeitig.
2. Datenschutzkonforme Implementierung:
Stellen Sie sicher, dass die Nutzung von Künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz den geltenden Datenschutzbestimmungen entspricht und Datenschutzfolgeabschätzungen durchgeführt werden, um potenzielle Risiken zu identifizieren und zu minimieren.
3. Berücksichtigung von Betriebsratsrechten:
Beachten Sie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 BetrVG und halten Sie den Betriebsrat über geplante Maßnahmen zur Einführung neuer Technologien am Arbeitsplatz auf dem Laufenden.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen, und des Arbeitsrechts, hier u.a. zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, wie dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Daneben berät Dr. Ostermaier leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Biotechnologie, Software, Handel und Versicherungen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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