Den Mitarbeiter zum GmbH-Gesellschafter machen: So beteiligen Unternehmen ihre Mitarbeiter am Erfolg

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Wenn Unter­neh­men ihre Mit­ar­bei­ter am Unter­neh­mens­er­folg betei­li­gen und stär­ker an das Unter­neh­men bin­den wol­len, gehört die Betei­li­gung als Gesell­schaf­ter noch immer zu den gän­gigs­ten Model­len. Was es zu beach­ten gilt und wor­über man sich vor­her eini­gen soll­te, zeigt Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er.

Wir schrie­ben es schon in Teil eins und Teil zwei unse­rer Serie: Mit­ar­bei­ter­bin­dung und ‑moti­va­ti­on brau­chen mehr als nur Geld. Und doch kön­nen auch Betei­li­gun­gen die Bin­dung ans Unter­neh­men und damit die Moti­va­ti­on enorm stei­gern. Es geht eben nicht nur um Geld. Es geht dar­um, mit dem Schick­sal des Unter­neh­mens ver­bun­den zu sein und im bes­ten Fall von sei­nem Erfolg zu pro­fi­tie­ren.

Die Vor- und Nach­tei­le von Boni, Tan­tie­men­re­ge­lun­gen, vir­tu­el­len Betei­li­gun­gen und des par­tia­ri­schen Dar­le­hens haben wir Ihnen im ers­ten Teil vor­ge­stellt, im zwei­ten ging es um Genuss­rech­te, stil­le Betei­li­gun­gen und die Betei­li­gung über Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten.

Die Stel­lung als Gesell­schaf­ter der GmbH ist das wohl gän­gigs­te Modell, um Mit­ar­bei­ter gera­de auch an klei­ne­re Unter­neh­men zu bin­den. Für Mit­ar­bei­ter ist das Modell nicht nur wegen der Gewinn­aus­schüt­tun­gen, mit denen sie am aktu­el­len Erfolg par­ti­zi­pie­ren und zukünf­ti­ge Wert­stei­ge­run­gen der Antei­le teil­ha­ben, son­dern auch wegen der Mög­lich­keit inter­es­sant, die Ent­wick­lung des Unter­neh­mens stär­ker zu beein­flus­sen.

Rechte des Mitarbeiter-Gesellschafters

Ein GmbH-Gesell­schaf­ter hält Geschäfts­an­tei­le an der Gesell­schaft. Gesell­schaf­ter kön­nen Geschäfts­an­tei­le abtre­ten oder aber das Kapi­tal wird erhöht, um dem Mit­ar­bei­ter einen Geschäfts­an­teil zukom­men zu las­sen, so dass er dann direkt Mit­in­ha­ber der GmbH wird. Er par­ti­zi­piert dann unmit­tel­bar am Unter­neh­mens­er­folg, aber auch an Ver­lus­ten.

Der Mit­ar­bei­ter hat dann grund­sätz­lich alle Rech­te und Pflich­ten eines Gesell­schaf­ters ein­schließ­lich des Stimm­rechts in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Die Stimm­rech­te sind ggf. ver­trag­lich aus­schließ­bar, die Gewinn­be­tei­li­gung kann man abwei­chend von der Betei­li­gung an der Gesell­schaft regeln. Das Kla­ge- und Infor­ma­ti­ons­recht sowie das Recht auf Anwe­sen­heit bei der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kann man hin­ge­gen nicht ver­trag­lich aus­schlie­ßen.

Pflichten des Mitarbeiter-Gesellschafters: Wettbewerbsverbot vereinbaren

Wer Gesell­schaf­ter wer­den will, muss für jeden Geschäfts­an­teil das Stamm­ka­pi­tal ein­zah­len. Der Mit­ar­bei­ter muss also, wenn er einen Anteil zeich­net, das Stamm­ka­pi­tal ein­zah­len, gege­be­nen­falls ein ent­spre­chen­des Auf­geld bezah­len oder, wenn er den Geschäfts­an­teil erwirbt, den ent­spre­chen­den Kauf­preis bezah­len.

Im Übri­gen erge­ben sich allein aus der Gesell­schaf­ter­stel­lung grund­sätz­lich kei­ne Ver­pflich­tun­gen für den Gesell­schaf­ter, mit Aus­nah­me von Treue­pflich­ten. Es ist sinn­voll, die­se all­ge­mei­nen Treue­pflich­ten um ein Wett­be­werbs­ver­bot zu ergän­zen, da der GmbH-Gesell­schaf­ter anders als der Gesell­schaf­ter einer OHG oder der Kom­ple­men­tär einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft kei­nem gesetz­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot unter­liegt. Neben dem in der Regel im Arbeits- oder Geschäfts­füh­rer­ver­trag ver­ein­bar­ten Wett­be­werbs­ver­bot soll­te daher zusätz­lich ein sol­ches auch auf Gesell­schaf­ter­ebe­ne ver­ein­bart wer­den.

Beurkundung, Steuern, Kündigung: Diese Fallstricke gilt es zu beachten

Die Anteils­über­tra­gung des Gesell­schafts­an­teils muss in nota­ri­el­ler Form erfol­gen. Beson­de­re steu­er­li­che Fol­gen tre­ten nicht ein, wenn der Mit­ar­bei­ter den Geschäfts­an­teil zum Ver­kehrs­wert erwirbt. Erwirbt er ihn aller­dings zum Nomi­nal­wert oder zu einem ver­güns­tig­ten Preis, der unter dem Ver­kehrs­wert liegt, ist gege­be­nen­falls die Dif­fe­renz zu ver­steu­ern.

Wenn das Arbeits- und Dienst­ver­hält­nis des Mit­ar­bei­ters endet, kann ihm der Geschäfts­an­teil nicht ent­zo­gen wer­den, soweit die Par­tei­en das nicht geson­dert ver­ein­bart haben. Emp­feh­lens­wert ist es, ent­we­der eine Ankaufs­op­ti­on für die Gesell­schaft oder einen Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter oder ein Ein­zie­hungs­recht zu ver­ein­ba­ren und dabei auch gleich fest­zu­le­gen, wie der Kauf­preis bzw. die Ein­zie­hungs­ver­gü­tung ermit­telt wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden:

Im vier­ten Teil unser Mini-Serie erfah­ren Sie, wel­che steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen die unter­schied­li­chen Arten der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung haben und wor­auf Unter­neh­men und Mit­ar­bei­ter bei der Gestal­tung ach­ten soll­ten.

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB. Er berät Unter­neh­men aller Grö­ßen, meist mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, sowie deren Gesell­schaf­ter in allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts, ins­be­son­de­re auch bei Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen, und des Arbeits­rechts, hier u.a. zu betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Fra­gen wie dem Abschluss von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Dane­ben berät Dr. Oster­mai­er lei­ten­de Ange­stell­te, Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

 

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