Neues Jahr, neues Arbeitsrecht: Digitale AU, frühere Statusfeststellung, höhere Sachbezugsfreigrenze

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Zum Beginn des Jahres 2022 gibt es zahlre­iche Änderun­gen im Arbeits‑, Sozialver­sicherungs- und Lohn­s­teuer­recht, die Arbeit­ge­ber ken­nen soll­ten. Ein kurzes Update zu den wichtig­sten Neuerun­gen von Arbeit­sun­fähigkeit bis Ama­zon-Gutschein.

Klein­er Spoil­er: Ama­zon-Gutscheine soll­ten Sie bess­er nicht mehr verteilen. Alle anderen aus Arbeit­ge­ber­sicht rel­e­van­ten Änderun­gen zum Jahreswech­sel haben wir nach­fol­gend für Sie zusam­mengestellt:

1. Arbeitsrecht

1.1   Betriebliche Altersver­sorgung

Bere­its seit drei Jahren sind Arbeit­ge­ber verpflichtet, in die betriebliche Altersver­sorgung durch Ent­gel­tumwand­lung einen Zuschuss von 15 % des umge­wan­del­ten Ent­gelts zu zahlen, soweit sie durch die Umwand­lung Sozialver­sicherungs­beiträge sparen. Diese Verpflich­tung galt jedoch bish­er nicht für Altverträge. Das ändert sich jet­zt: Am 1. Jan­u­ar 2022 tritt § 26a des Geset­zes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersvor­sorge (BetrAVG) .

1.2   Eingliederungs­man­age­ment

Schon seit dem 10. Juli 2021 kön­nen Arbeit­nehmer eines betrieblichen Eingliederungs­man­age­ments (BEM) eine Ver­trauensper­son ihrer Wahl hinzuziehen (§ 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). An diesem Tag trat das Teil­habe-Stärkungs­ge­setz in Kraft.

1.3   Betrieb­sräte­mod­ernisierungs­ge­setz

Umfan­gre­iche Änderun­gen haben sich auch im Rah­men des Betrieb­sräte­mod­ernisierungs­ge­set­zes ergeben, das eben­falls bere­its Mitte des Jahres in Kraft getreten ist. Im Inter­view in diesem Newslet­ter find­en Sie mehr dazu und zu den Änderun­gen der Wahlord­nung (im Hin­blick auf die jet­zt anste­hen­den Betrieb­sratswahlen beson­ders wichtig).

1.4   Elek­tro­n­is­che Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gung

Zum 1. Juli 2022 – ursprünglich war der 1. Jan­u­ar 2022 vorge­se­hen – wird § 5 Ent­gelt­fortzahlungs­ge­setz (EFZG) dahinge­hend geän­dert, dass für geset­zlich Kranken­ver­sicherte die Pflicht zur Vor­lage der Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gun­gen in Papier­form ent­fällt.

Der Arbeit­nehmer muss dann weit­er­hin fest­stellen lassen, dass und wie lange er voraus­sichtlich krank ist, und sich eine ärztliche Bescheini­gung aushändi­gen lassen. Der Arbeit­ge­ber erhält diese aber nicht mehr, son­dern wird kün­ftig elek­tro­n­isch über Beginn und Dauer der Arbeit­sun­fähigkeit eines geset­zlich ver­sicherten Arbeit­nehmers informiert.

2. Sozialversicherungsrecht

2.1   Ver­längerung Kurzarbeit­ergeld

Die bere­its im Rah­men der Coro­n­a­pan­demie beste­hen­den Son­der­regelun­gen wur­den bis 31. März 2022 ver­längert.

2.2   Arbeit­suchend­mel­dung jet­zt auch dig­i­tal

Ab dem 1. Jan­u­ar 2022 kön­nen Arbeit­suchende nicht mehr nur per­sön­lich bei der Agen­tur für Arbeit vor­sprechen, son­dern sich auch in elek­tro­n­is­ch­er Form arbeit­suchend melden.

2.3   Änderun­gen beim Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren

Zum 1. April 2022 gibt es auch Neuerun­gen zum Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren, die zunächst befris­tet bis zum 30. Juni 2027 gel­ten sollen. Zukün­ftig soll es möglich sein, über eine Prog­noseentschei­dung den Erwerb­ssta­tus schon vor Auf­nahme der Tätigkeit fest­stellen zu lassen. Dann wird anstelle der Ver­sicherungspflicht der Erwerb­ssta­tus fest­gestellt. Außer­dem beste­ht ab dem 1. April die Möglichkeit ein­er Grup­pen­fest­stel­lung für gle­iche Ver­tragsver­hält­nisse. Dann muss nicht mehr für jeden einzel­nen Mitar­beit­er ein geson­dertes Ver­fahren durchge­führt wer­den.

2.4   Melde­v­er­fahren bei ger­ingfügig Beschäftigten

Zum 1. Jan­u­ar 2022 ändern sich die Regeln hin­sichtlich der Mel­dung von ger­ingfügig Beschäftigten.

Bei ein­er kurzfristi­gen Beschäf­ti­gung ist kün­ftig bei der Anmel­dung zudem zusät­zlich anzugeben, wie der Arbeit­nehmer kranken­ver­sichert ist. Ein entsprechen­der Nach­weis ist zu den Ent­gel­tun­ter­la­gen zu nehmen.

Bei ger­ingfügig ent­lohn­ten Beschäf­ti­gun­gen ist die Steuer­num­mer des Arbeit­ge­bers, die Steueri­den­ti­fika­tion­snum­mer des Arbeit­nehmers und die Art der Besteuerung anzugeben.

Achtung: Die zusät­zlichen Angaben sind für alle Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse, die über den 31. Dezem­ber 2021 hin­aus fortbeste­hen, bere­its in der Jahress­teuer­mel­dung für 2021 anzugeben.

2.5   Sozialver­sicherungsrechtliche Rechen­größen

Hier haben wir die wichtig­sten Rechen­größen der Sozialver­sicherung für das Jahr 2022 für Sie zusam­mengestellt:

West Ost
Euro pro Monat Euro pro Jahr Euro pro Monat Euro pro Jahr
Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze: all­ge­meine Renten­ver­sicherung 7.050,00 84.600,00 6.750,00 81.000,00
Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze: knapp­schaftliche Renten­ver­sicherung 8.650,00 103.800,00 8.350,00 100.200,00
Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze: Arbeit­slosen­ver­sicherung 7.050,00 84.600,00 6.750,00 81.000,00
Ver­sicherungspflicht­gren­ze: Kranken- u. Pflegev­er­sicherung 5.362,50 64.350,00 5.362,50 64.350,00
Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze: Kranken- u. Pflegev­er­sicherung 4.837,50 58.050,00 4.837,50 58.050,00
Bezugs­größe in der Sozialver­sicherung 3.290,00* 39.480,00 3.150,00 37.800,00
vor­läu­figes Durchschnittsentgelt/Jahr in der Renten­ver­sicherung 38.901,00

* in der geset­zlichen Kranken- und Pflegev­er­sicherung gilt dieser Wert bun­de­sein­heitlich

Quelle: www.bmas.de

3. Lohnsteuer

3.1   Sachbezug/Gutschein

Zum 1. Jan­u­ar 2022 wird die Sach­bezugs­frei­gren­ze von bish­er Euro 44,00 auf Euro 50,00 ange­hoben.

Im Gegen­zug wur­den die Vorschriften bei Gutscheinen ver­schärft. Gutscheine sind nur noch dann begün­stigt, wenn sie auss­chließlich zum Bezug von Waren oder Dien­stleis­tun­gen berechti­gen und die Kri­te­rien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungs­di­en­steauf­sichts­ge­setz (ZAG) erfüllen.

Die Gutscheine dür­fen daher nur bei einem begren­zten Kreis von Akzep­tanzstellen im Inland zum Bezug von Waren und Dien­stleis­tun­gen berechti­gen. Außer­dem muss es sich um ein sehr begren­ztes Waren- oder Dien­stleis­tungsspek­trum han­deln. Damit sind die Gutscheinkarten von Online­händlern, die nicht nur ihre eige­nen Pro­duk­te anbi­eten, son­dern als Mark­t­platz fungieren wie z. B. Ama­zon, nicht mehr begün­stigt.

3.2   Coro­na-Prämie

Die Möglichkeit, an Arbeit­nehmer eine steuer­freie Coro­na-Prämie von bis zu 1.500,00 Euro zu zahlen, bleibt noch bis 31. März 2022 beste­hen. Allerd­ings kann die Coro­na-Prämie ins­ge­samt nur bis zu ein­er Höhe von Euro 1.500,00 gezahlt wer­den, also nicht pro Jahr.

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts, ins­beson­dere auch bei Unternehmen­stransak­tio­nen, und des Arbeit­srechts, hier u.a. zu betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Fra­gen, wie dem Abschluss von Betrieb­svere­in­barun­gen. Daneben berät Dr. Oster­maier lei­t­ende Angestellte, Geschäfts­führer und Vorstände. Er ver­fügt über umfan­gre­iche Erfahrung in den Bere­ichen Biotech­nolo­gie, Soft­ware, Han­del und Ver­sicherun­gen.
https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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