Zum Beginn des Jahres 2022 gibt es zahlreiche Änderungen im Arbeits‑, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht, die Arbeitgeber kennen sollten. Ein kurzes Update zu den wichtigsten Neuerungen von Arbeitsunfähigkeit bis Amazon-Gutschein.
Kleiner Spoiler: Amazon-Gutscheine sollten Sie besser nicht mehr verteilen. Alle anderen aus Arbeitgebersicht relevanten Änderungen zum Jahreswechsel haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:
1.1 Betriebliche Altersversorgung
Bereits seit drei Jahren sind Arbeitgeber verpflichtet, in die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts zu zahlen, soweit sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen. Diese Verpflichtung galt jedoch bisher nicht für Altverträge. Das ändert sich jetzt: Am 1. Januar 2022 tritt § 26a des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) .
1.2 Eingliederungsmanagement
Schon seit dem 10. Juli 2021 können Arbeitnehmer eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) eine Vertrauensperson ihrer Wahl hinzuziehen (§ 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). An diesem Tag trat das Teilhabe-Stärkungsgesetz in Kraft.
1.3 Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Umfangreiche Änderungen haben sich auch im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes ergeben, das ebenfalls bereits Mitte des Jahres in Kraft getreten ist. Im Interview in diesem Newsletter finden Sie mehr dazu und zu den Änderungen der Wahlordnung (im Hinblick auf die jetzt anstehenden Betriebsratswahlen besonders wichtig).
1.4 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zum 1. Juli 2022 – ursprünglich war der 1. Januar 2022 vorgesehen – wird § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dahingehend geändert, dass für gesetzlich Krankenversicherte die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform entfällt.
Der Arbeitnehmer muss dann weiterhin feststellen lassen, dass und wie lange er voraussichtlich krank ist, und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen. Der Arbeitgeber erhält diese aber nicht mehr, sondern wird künftig elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert.
2.1 Verlängerung Kurzarbeitergeld
Die bereits im Rahmen der Coronapandemie bestehenden Sonderregelungen wurden bis 31. März 2022 verlängert.
2.2 Arbeitsuchendmeldung jetzt auch digital
Ab dem 1. Januar 2022 können Arbeitsuchende nicht mehr nur persönlich bei der Agentur für Arbeit vorsprechen, sondern sich auch in elektronischer Form arbeitsuchend melden.
2.3 Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren
Zum 1. April 2022 gibt es auch Neuerungen zum Statusfeststellungsverfahren, die zunächst befristet bis zum 30. Juni 2027 gelten sollen. Zukünftig soll es möglich sein, über eine Prognoseentscheidung den Erwerbsstatus schon vor Aufnahme der Tätigkeit feststellen zu lassen. Dann wird anstelle der Versicherungspflicht der Erwerbsstatus festgestellt. Außerdem besteht ab dem 1. April die Möglichkeit einer Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse. Dann muss nicht mehr für jeden einzelnen Mitarbeiter ein gesondertes Verfahren durchgeführt werden.
2.4 Meldeverfahren bei geringfügig Beschäftigten
Zum 1. Januar 2022 ändern sich die Regeln hinsichtlich der Meldung von geringfügig Beschäftigten.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist künftig bei der Anmeldung zudem zusätzlich anzugeben, wie der Arbeitnehmer krankenversichert ist. Ein entsprechender Nachweis ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers und die Art der Besteuerung anzugeben.
Achtung: Die zusätzlichen Angaben sind für alle Beschäftigungsverhältnisse, die über den 31. Dezember 2021 hinaus fortbestehen, bereits in der Jahressteuermeldung für 2021 anzugeben.
2.5 Sozialversicherungsrechtliche Rechengrößen
Hier haben wir die wichtigsten Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2022 für Sie zusammengestellt:
West | Ost | ||||
Euro pro Monat | Euro pro Jahr | Euro pro Monat | Euro pro Jahr | ||
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 7.050,00 | 84.600,00 | 6.750,00 | 81.000,00 | |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 8.650,00 | 103.800,00 | 8.350,00 | 100.200,00 | |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 7.050,00 | 84.600,00 | 6.750,00 | 81.000,00 | |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 5.362,50 | 64.350,00 | 5.362,50 | 64.350,00 | |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.837,50 | 58.050,00 | 4.837,50 | 58.050,00 | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.290,00* | 39.480,00 | 3.150,00 | 37.800,00 | |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 38.901,00 | ||||
* in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich
Quelle: www.bmas.de
3.1 Sachbezug/Gutschein
Zum 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von bisher Euro 44,00 auf Euro 50,00 angehoben.
Im Gegenzug wurden die Vorschriften bei Gutscheinen verschärft. Gutscheine sind nur noch dann begünstigt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.
Die Gutscheine dürfen daher nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Außerdem muss es sich um ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum handeln. Damit sind die Gutscheinkarten von Onlinehändlern, die nicht nur ihre eigenen Produkte anbieten, sondern als Marktplatz fungieren wie z. B. Amazon, nicht mehr begünstigt.
3.2 Corona-Prämie
Die Möglichkeit, an Arbeitnehmer eine steuerfreie Corona-Prämie von bis zu 1.500,00 Euro zu zahlen, bleibt noch bis 31. März 2022 bestehen. Allerdings kann die Corona-Prämie insgesamt nur bis zu einer Höhe von Euro 1.500,00 gezahlt werden, also nicht pro Jahr.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen, und des Arbeitsrechts, hier u.a. zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, wie dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Daneben berät Dr. Ostermaier leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Biotechnologie, Software, Handel und Versicherungen.
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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