Einem als „It-Verantwortlicher“ bei einem Oberlandesgericht tätigen Mitarbeiter war fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt worden. Auf einem Computer der Justizbehörde, als dessen Administrator nur der Kläger festgestellt werden konnte, wurden Daten von 2.466 elektronischen Büchern, 2.378 Bilddateien, 843 Audiodateien und 230 Videodateien gefunden worden, außerdem vier Programme zum Umwandeln und Kopieren von DVDs und CDs. Auf zwei weiteren Festplatten befanden sich sogar u.a. 41.242 Audiodateien und 1.822 Cover. Außerdem konnte der Verbleib von 2000 auf Kosten des Landes von besagtem Mitarbeiter bestellten DVDs und über 1000 CDs nicht nachvollzogen werden. Der Mitarbeiter wollte die Kündigungen nicht akzeptieren und klagte dagegen. Er räumte ein, privat mit der behörden-eigenen IT kopiert zu haben, dies jedoch stets nur für andere Mitarbeiter des OLG, nie für sich selbst. Er verteidigte sich außerdem damit, dass nicht nur er Zugang zu dem Rechner gehabt hätte, sondern auch andere Mitarbeiter, sein Passwort sei leicht „zu knacken“ gewesen. Auch sei ihm in gewissem Umfang die private Nutzung erlaubt gewesen. Überdies befänden sich auf dem Server der Justizbehörde Tausende von privaten Dateien, was nie beanstandet worden sei, auch ein anderer Mitarbeiter habe Brennvorgänge durchgeführt.
Nachdem die Instanzgerichte dem Kläger noch Recht gegeben hatten, mit der erstaunlichen Begründung, es lägen lediglich „gewisse Verdachtsmomente“ vor, die Beklagte habe nicht beweisen können, welche einzelnen Vorgänge konkret dem Kläger anzulasten waren, hat das BAG der Revision des Beklagten abgeholfen (BAG, Urteil vom 16. Juli 2015, AZ.: 2 AZR 85/15): das Verfahren wurde zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Das BAG stellte fest, dass eine außerordentliche Kündigung in Form der Tatkündigung unter mehreren Gesichtspunkten in Betracht kommt:
Das BAG weist auch völlig zu Recht darauf hin, dass die in der Belegschaft verbreitete private Nutzung der Behörden-IT zu privaten Zwecken den Arbeitnehmer kaum entlasten kann, eher deutet dies auf ein mittäterschaftliches Zusammenwirken im Kollegenkreis hin.
Fazit: Erstaunlich ist, dass eine derart massive rechtswidrige Nutzung solange unentdeckt bleiben konnte. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig nicht nur die Einführung, sondern auch die Überwachung von Verhaltensregeln zur privaten IT-Nutzung im Betrieb ist. Versäumnisse des Arbeitgebers können nicht nur dazu führen, dass trotz massiver Verstöße vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich wird. Darüber hinaus besteht, zumindest bei weniger eindeutig rechtswidrigen Verhaltensweisen, die Gefahr des Entstehens einer betrieblichen Übung, auf die sich der Arbeitnehmer berufen kann.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird. Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....
Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden? Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...