Rechtsprechung zum AGG (Antidiskriminierungsgesetz)

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Keine Alters­diskri­m­inierung bezüglich EDV-Ken­nt­nis­sen

Welche absur­den Züge die Regelun­gen zum Ver­bot der Diskri­m­inierung nach sich ziehen kön­nen, zeigt eine Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts Köln (Urteil vom 27. August 2008, 9 Sa 649/08).

Ein­er 60-jähri­gen Bewer­berin war durch den Arbeit­ge­ber im Rah­men der Bewer­bung mit­geteilt wor­den, dass ihre EDV-Ken­nt­nisse ver­al­tet seien. Unter anderem hier­auf hat­te die Arbeit­nehmerin nach Ablehnung ihrer Bewer­bung eine Klage wegen Alters­diskri­m­inierung gestützt. Das LAG Köln hat hierzu fest­ge­hal­ten, dass die Erk­lärung gegenüber einem älteren Arbeit­nehmer, die von ihm beherrscht­en EDV-Pro­gramme seien ver­al­tet, nicht als Indiz für eine Alters­diskri­m­inierung gel­ten könne. Anknüp­fungspunkt für die ablehnende Entschei­dung des Arbeit­ge­bers sei hier­bei nicht das Alter des Arbeit­nehmers, son­dern die fehlen­den Ken­nt­nisse bes­timmter neuer­er EDV-Pro­gramme. Über solche Ken­nt­nisse könne ein älter­er Arbeit­nehmer eben­so wie ein jün­ger­er ver­fü­gen oder eben auch nicht.

Die Entschei­dung zeigt, dass trotz der schützen­den Regelun­gen des AGG nicht jede Arbeit­nehmerk­lage, mit der der (oft abwegige) Vor­wurf der Diskri­m­inierung erhoben wird, zum von Arbeit­nehmer­seite gewün­scht­en Erfolg führt.

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