Rentner und das Diskriminierungsverbot

In den Acht­zi­gern mach­te sich die Oma Sor­gen um den Opa, der „heim­lich in die Fabrik ein­dringt, um dort eine Son­der­schicht ein­zu­le­gen und so das „Brut­to­so­zi­al­pro­dukt“ zu stei­gern (Gei­er­sturz­flug).

Was damals iro­nisch gemeint war, ist heu­te inso­fern Rea­li­tät gewor­den, als immer mehr Alters­rent­ner wei­ter­hin einer bezahl­ten Tätig­keit nach­ge­hen — sei es, weil sie dar­in eine Mög­lich­keit zur Selbst­ver­wirk­li­chung sehen, sei es, weil sie aus öko­no­mi­schen Grün­den dazu gezwun­gen sind.

Der wohl über­wie­gen­de Teil von Arbeits­ver­hält­nis­sen endet auto­ma­tisch mit dem Ein­tritt in das Regel­ren­ten­al­ter, weil der Arbeits­ver­trag oder ein Tarif­ver­trag eine ent­spre­chen­de Befris­tung vor­se­hen. Eine sol­che Befris­tung wird vom Bun­des­ar­beits­ge­richt auch für recht­lich zuläs­sig (§ 14 Abs.1 TzBfG) erach­tet, wenn der Arbeit­neh­mer dau­er­haft das Recht zum Bezug einer ren­ten­mä­ßi­gen Ver­sor­gung erwor­ben hat (BAG, Urteil vom 18. Janu­ar 2017, Az.: 7 AZR 236/15). Denn dann über­wiegt das Recht des Arbeit­ge­bers an einer bere­chen­ba­ren Per­so­nal- und Nach­wuchs­pla­nung. Letzt­lich kann so eine aus­ge­wo­ge­ne Alters­struk­tur in der Beleg­schaft geför­dert wer­den und schließ­lich hat auch der betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer frü­her bei sei­nen Auf­stiegs­chan­cen davon pro­fi­tie­ren kön­nen, dass älte­re Mit­ar­bei­ter aus­ge­schie­den, also Stel­len frei gewor­den sind. Eine unzu­läs­si­ge Dis­kri­mi­nie­rung wegen Alters liegt dar­in nicht (vgl. § 10 S. 3 Nr. 5 AGG).

Wie aber, wenn sich eine Per­son, die das Ren­ten­re­gel­al­ter bereits über­schrit­ten hat, auf eine Stel­le bewirbt? Darf die Per­so­nal­ab­tei­lung die Bewer­bung außen vor las­sen, nur weil für die aus­ge­schrie­be­ne Stel­le ein Tarif­ver­trag anzu­wen­den ist, der eine ent­spre­chen­de Befris­tung auf das Ren­ten­ein­tritts­al­ter vor­sieht?

Das LAG Nie­der­sach­sen (Urteil vom 1. August 2018, Az.: 17 Sa 1302/17) ist der Auf­fas­sung: nein! Die ver­klag­te Arbeit­ge­be­rin konn­te mit ihrem Argu­ment, das Arbeits­ver­hält­nis wür­de wegen der Befris­tung auf das Ren­ten­re­gel­al­ter nach § 33 Abs. 1 a TVöD unmit­tel­bar nach Abschluss ohne­hin sofort wie­der enden, und zwar ohne dass es zur Durch­füh­rung käme, nicht durch­drin­gen.

Bewor­ben hat­te sich ein 71-Jäh­ri­ger auf eine Stel­le als „Hauswirtschaftliche/r Anleiter/in“. Ihm wur­de jedoch mit­ge­teilt, dass man lei­der kei­ne Rent­ner ein­stel­len kön­ne. Sei­ne Bewer­bung war also schon vor­ab aus­sor­tiert wor­den. Auf sei­ne Kla­ge hin sprach ihm das LAG Nie­der­sach­sen des­halb ein Brut­to­mo­nats­ge­halt als Ent­schä­di­gung wegen unzu­läs­si­ger Alters­dis­kri­mi­nie­rung zu (§ 15 Abs. 2 AGG). Der Klä­ger habe jeden­falls einen Anspruch auf ein dis­kri­mi­nie­rungs­frei­es Bewer­bungs­ver­fah­ren – unab­hän­gig von des­sen Aus­gang. § 33 Abs. 1a TVöD ver­bie­te es kei­nes­wegs, Men­schen, die das Regel­ren­ten­al­ter bereits erreicht oder über­schrit­ten haben, neu ein­zu­stel­len. Ande­re denk­ba­re Grün­de für eine Ungleich­be­hand­lung des Rent­ners habe die beklag­te Arbeit­ge­be­rin nicht vor­tra­gen kön­nen. Die Arbeit­ge­be­rin hät­te den Klä­ger also nicht unbe­dingt ein­stel­len, ihm aber zumin­dest eine Chan­ce im Bewer­bungs­ver­fah­ren geben müs­sen.

Das LAG Nie­der­sach­sen hat dan­kens­wer­ter­wei­se die Revi­si­on zuge­las­sen. Es wäre wün­schens­wert, wenn das BAG hier­zu eine Ent­schei­dung erlas­sen wür­de, um das Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen Befris­tung und Neu­ein­stel­lung in den ein­schlä­gi­gen Fäl­len zu klä­ren. Bis dahin sind Arbeit­ge­ber gut bera­ten, Bewer­ber im Ren­ten­al­ter zumin­dest zum Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­zu­la­den, um etwa­ige Ent­schä­di­gungs­for­de­run­gen nach dem AGG zu ver­mei­den.


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