Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird.
Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen. Die Feier soll schließlich den Teamgeist fördern, zum Gemeinschaftsgefühl im Unternehmen beitragen und im Idealfall für die Mitarbeitenden unvergesslich bleiben. Damit sie allen in jeder Hinsicht positiv im Gedächtnis bleibt, gilt es neben den arbeitsrechtlichen Aspekten (siehe zur Teilnahmepflicht über die Arbeitszeitregelungen bis hin zum Umgang mit Geschenken und Fehlverhalten hier) auch den Unfallversicherungsschutz und die sozialrechtlichen Verpflichtungen zu klären, die Arbeitgeber während der Weihnachtsfeier und darüber hinaus beachten sollten.
Weihnachtsfeiern können eine entspannte Atmosphäre bieten, bergen jedoch auch Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit Unfällen. Hier stellt sich die Frage: Wann greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz?
Damit eine Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung anerkannt wird, für die der Unfallversicherungsschutz gilt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Betrieblich veranlasst: Die Feier muss vom Arbeitgeber organisiert oder zumindest genehmigt worden sein. Private Feiern, die ohne Zustimmung des Arbeitgebers stattfinden, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
- Für alle zugänglich: Die Veranstaltung muss für alle Mitarbeitenden oder zumindest für einen wesentlichen Teil der Belegschaft zugänglich sein. Wird die Feier nur für bestimmte Gruppen organisiert, entfällt der Versicherungsschutz.
- Fürs Betriebsklima: Die Weihnachtsfeier muss dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und den Zusammenhalt im Team zu stärken.
Erfüllt die Feier diese Kriterien, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, und alle Tätigkeiten, die mit der Veranstaltung zusammenhängen, sind abgesichert.
Mit dem Ende der offiziellen Weihnachtsfeier endet in der Regel auch der Versicherungsschutz. Er gilt nur während der formellen Veranstaltung. Wenn sich Mitarbeitende nach dem offiziellen Teil der Feier privat weiter treffen, ist das nicht mehr Teil der betrieblichen Veranstaltung und fällt nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung.
Wie wichtig es ist, den offiziellen Abschluss der Feier deutlich zu kommunizieren, zeigt ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Das Sozialgericht Frankfurt (SG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.01.2006, Az. S 10 U 2623/03) entschied, dass der Unfallversicherungsschutz mit dem Ende der Weihnachtsfeier erlischt, selbst wenn einige Mitarbeitende nach der Feier am selben Ort weiterfeiern.
Auch der direkte Heimweg von einer Weihnachtsfeier ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Mitarbeitende auf dem direkten Weg von der Veranstaltung nach Hause versichert – jedoch nur, wenn er keine Umwege oder privaten Zwischenstopps einlegt.
Besonders wichtig ist hierbei der Alkoholkonsum. Wenn ein Mitarbeitender stark alkoholisiert ist und dadurch einen Unfall verursacht, kann der Versicherungsschutz entfallen. Das gilt vor allem, wenn er trotz offensichtlicher Fahruntüchtigkeit mit dem Auto fährt.
Ein weiterer Punkt betrifft die Zuwendungen, die während der Feier gemacht werden, wie kleine Geschenke oder Vergünstigungen. Diese Zuwendungen sind sozialversicherungsrechtlich unbedenklich, solange die Veranstaltung allen Mitarbeitenden offensteht und klar als betrieblich motiviert gilt. Dadurch fallen solche Zuwendungen nicht unter beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und Arbeitgeber laufen nicht Gefahr, nachträglich Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen.
Mit der richtigen Vorbereitung, klaren Regeln und der Bereitstellung von Möglichkeiten, sicher heimzufahren, können Arbeitgeber Risiken minimieren — und ihren Mitarbeitenden eine im besten Sinne unvergessliche Feier ermöglichen.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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