Rund um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Was Arbeitgeber sonst noch wissen sollten

© hobonski/stock.adobe.com
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Im zweit­en Teil unser­er kleinen Rei­he klären wir, wann der Unfal­lver­sicherungss­chutz auch für die Wei­h­nachts­feier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kom­mu­nizieren und welche  sozialver­sicherungsrechtlichen Aspek­te Arbeit­ge­ber im Blick behal­ten soll­ten. Damit die Wei­h­nachts­feier sich­er und für alle im besten Sinne unvergesslich wird.

 

Wenn die Wei­h­nachts­feier vor der Tür ste­ht, gibt es jede Menge zu pla­nen. Die Feier soll schließlich den Teamgeist fördern, zum Gemein­schafts­ge­fühl im Unternehmen beitra­gen und im Ide­al­fall für die Mitar­bei­t­en­den unvergesslich bleiben. Damit sie allen in jed­er Hin­sicht pos­i­tiv im Gedächt­nis bleibt, gilt es neben den arbeit­srechtlichen Aspek­ten (siehe zur Teil­nah­mepflicht über die Arbeit­szeitregelun­gen bis hin zum Umgang mit Geschenken und Fehlver­hal­ten hier) auch den Unfal­lver­sicherungss­chutz und die sozial­rechtlichen Verpflich­tun­gen zu klären, die Arbeit­ge­ber während der Wei­h­nachts­feier und darüber hin­aus beacht­en soll­ten.

 

Unfallversicherung bei Weihnachtsfeiern: Wann besteht Versicherungsschutz?

Wei­h­nachts­feiern kön­nen eine entspan­nte Atmo­sphäre bieten, bergen jedoch auch Risiken, ins­beson­dere im Zusam­men­hang mit Unfällen. Hier stellt sich die Frage: Wann greift der geset­zliche Unfal­lver­sicherungss­chutz?

Damit eine Wei­h­nachts­feier als betriebliche Ver­anstal­tung anerkan­nt wird, für die der Unfal­lver­sicherungss­chutz gilt, müssen fol­gende Voraus­set­zun­gen erfüllt sein:

- Betrieblich ver­an­lasst: Die Feier muss vom Arbeit­ge­ber organ­isiert oder zumin­d­est genehmigt wor­den sein. Pri­vate Feiern, die ohne Zus­tim­mung des Arbeit­ge­bers stat­tfind­en, fall­en nicht unter den Versicherungsschutz​.

- Für alle zugänglich: Die Ver­anstal­tung muss für alle Mitar­bei­t­en­den oder zumin­d­est für einen wesentlichen Teil der Belegschaft zugänglich sein. Wird die Feier nur für bes­timmte Grup­pen organ­isiert, ent­fällt der Versicherungsschutz​.

- Fürs Betrieb­skli­ma: Die Wei­h­nachts­feier muss dem Zweck dienen, das Betrieb­skli­ma zu fördern und den Zusam­men­halt im Team zu stärken​.

Erfüllt die Feier diese Kri­te­rien, greift der geset­zliche Unfal­lver­sicherungss­chutz, und alle Tätigkeit­en, die mit der Ver­anstal­tung zusam­men­hän­gen, sind abgesichert.

Ende des Versicherungsschutzes: Was passiert nach der Feier?

Mit dem Ende der offiziellen Wei­h­nachts­feier endet in der Regel auch der Ver­sicherungss­chutz. Er gilt nur während der formellen Ver­anstal­tung. Wenn sich Mitar­bei­t­ende nach dem offiziellen Teil der Feier pri­vat weit­er tre­f­fen, ist das nicht mehr Teil der betrieblichen Ver­anstal­tung und fällt nicht unter die geset­zliche Unfallversicherung​.

Wie wichtig es ist, den offiziellen Abschluss der Feier deut­lich zu kom­mu­nizieren, zeigt ein Beispiel aus der Recht­sprechung: Das Sozial­gericht Frank­furt (SG Frank­furt am Main, Urt. v. 24.01.2006, Az. S 10 U 2623/03) entsch­ied, dass der Unfal­lver­sicherungss­chutz mit dem Ende der Wei­h­nachts­feier erlis­cht, selb­st wenn einige Mitar­bei­t­ende nach der Feier am sel­ben Ort weiterfeiern​.

Der Heimweg: Wann sind Mitarbeitende versichert?

Auch der direk­te Heimweg von ein­er Wei­h­nachts­feier ist durch die geset­zliche Unfal­lver­sicherung abgedeckt, allerd­ings nur unter bes­timmten Bedin­gun­gen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Mitar­bei­t­ende auf dem direk­ten Weg von der Ver­anstal­tung nach Hause ver­sichert – jedoch nur, wenn er keine Umwege oder pri­vat­en Zwis­chen­stopps einlegt​.

Beson­ders wichtig ist hier­bei der Alko­holkon­sum. Wenn ein Mitar­bei­t­en­der stark alko­holisiert ist und dadurch einen Unfall verur­sacht, kann der Ver­sicherungss­chutz ent­fall­en. Das gilt vor allem, wenn er trotz offen­sichtlich­er Fahrun­tüchtigkeit mit dem Auto fährt​.

Geschenke: Wann sind sie nicht sozialversicherungspflichtig? 

Ein weit­er­er Punkt bet­rifft die Zuwen­dun­gen, die während der Feier gemacht wer­den, wie kleine Geschenke oder Vergün­s­ti­gun­gen. Diese Zuwen­dun­gen sind sozialver­sicherungsrechtlich unbe­den­klich, solange die Ver­anstal­tung allen Mitar­bei­t­en­den offen­ste­ht und klar als betrieblich motiviert gilt. Dadurch fall­en solche Zuwen­dun­gen nicht unter beitragspflichtiges Arbeit­sent­gelt und Arbeit­ge­ber laufen nicht Gefahr, nachträglich Sozialver­sicherungs­beiträge abführen zu müssen.

Mit der richti­gen Vor­bere­itung, klaren Regeln und der Bere­it­stel­lung von Möglichkeit­en, sich­er heimz­u­fahren, kön­nen Arbeit­ge­ber Risiken min­imieren — und ihren Mitar­bei­t­en­den eine im besten Sinne unvergessliche Feier ermöglichen.

 

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Mann bewirbt sich auf Job für „Sekretärin“: Entschädigung wegen Diskriminierung?

Die Sekretärin, der Mechaniker – alte Stereotype in Stellenanzeigen können Unternehmen teuer zu stehen kommen. Sogenannte AGG-Hopper versuchen, Fehler auszunutzen und auf Entschädigung zu klagen. Das klappt nicht immer, doch die Fälle lehren viel darüber, worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn sie eine Stelle ausschreiben. In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Streitigkeiten aufgrund angeblicher Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Es gibt eine...

Bundesarbeitsgericht bestätigt: Arbeitgeber muss 100% Bonus für verspätete Zielvorgabe zahlen

Bonusziele sollen Mitarbeiter motivieren, die Unternehmensziele zu erreichen. Das setzt aber voraus, dass der Mitarbeiter seine Ziele auch kennt – und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem er sie auch realistischerweise noch erfüllen kann, urteilt nun auch das BAG. Frühe Zielvorgaben sind für Arbeitgeber spätestens ab jetzt ein Muss.   Bereits im Oktober hatten wir über das stets aktuelle Thema...