Er lächelt so harmlos, doch eine aktuelle Entscheidung des Kölner Landesarbeitsgerichts zeigt, wie gefährlich ein Smiley am falschen Ort sein kann. Im Kennwort der Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist ein 😊 nämlich unzulässig – und kann so, wie viele andere Details, die ganze Wahl gefährden.
Wussten Sie schon, dass ein kleiner Smiley in einem Kennwort große Auswirkungen auf eine Betriebsratswahl haben kann? Das LAG Köln hat in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2023 (Az. 9 TaBV 3/23) klargestellt, dass ein solches Symbol die Gültigkeit einer Vorschlagsliste beeinträchtigen kann.
Fünf Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikunternehmens fochten die Wahl des dortigen Betriebsrats an. Der Wahlvorstand habe, so ihr Argument, ihren Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen, weil das Kennwort einen Smiley enthalten habe. Am Ende waren es aber unzulässige Briefwahlen, die zum gewünschten Ergebnis führten, nicht der Smiley, um den es im Vorfeld der Wahl richtiggehend Streit gab. Ein Blick auf die Hintergründe zeigt einmal mehr, wie wichtig es wichtig ist, bei Betriebsratswahlen auf alle Details zu achten.
Die Geschichte begann, als die Fünf ihren Wahlvorschlag mit dem Kennwort „fair.die“ einreichten. Doch der Wahlvorstand wies dies zurück, weil man das phonetisch mit der Gewerkschaft ver.di. verwechseln könne. In einem zweiten Anlauf schlugen die Mitarbeiter das Kennwort „FAIR😊 die Liste“ vor. Auch diesen Vorschlag lehnte der Wahlvorstand ab, genau wie drei weitere Alternativvorschläge mit Smileys, und versah ihren Wahlvorschlag stattdessen mit den Namen der beiden zuerst benannten Wahlbewerbern. Zu Recht, urteilte das LAG Köln nun sehr eindeutig.
Keine Smileys im Kennwort erlaubt
Ein Bildzeichen im Kennwort der Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl sei unzulässig, wenn es lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und üblicherweise nicht ausgesprochen wird, so die Arbeitsrichter. Zusätzlich habe Verwechslungsgefahr bestanden, da das Kennwort „FAIR😊 die Liste“ lautsprachlich wie „ver.di-Liste“ klinge.
Auch wenn das Gericht damit bestätigt hat, dass die Kennworte zu Recht abgelehnt wurden, bei der Wahl also insoweit alles seine Ordnung hatte, hat es die Betriebsratswahl am Ende für unwirksam erklärt: Für eine nahegelegene Betriebsstätte war zu Unrecht Briefwahl angeordnet worden.
Warum das wichtig ist
Diese Entscheidung ist natürlich ein Einzelfall, ein recht kurioser noch dazu. Doch sie verdeutlicht anschaulich, dass man bei Betriebsratswahlen stets auf alle Details achten muss. Ein scheinbar harmloser Smiley kann die Rechtmäßigkeit einer ganzen Wahl beeinflussen. Weder Wortspiele mit Verwechslungsgefahr noch Smileys sind erlaubt. Und es ist ratsam, bei der Namensgebung rechtliche Vorgaben genau zu beachten und auch sonst keine allzu großen Experimente zu machen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen, und des Arbeitsrechts, hier u.a. zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, wie dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Daneben berät Dr. Ostermaier leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Biotechnologie, Software, Handel und Versicherungen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird. Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....
Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden? Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...