Traumreise gegen Corona-Blues – Risiken und Nebenwirkungen aus arbeitsrechtlicher Sicht

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Die Urlaubs­zeit ist da und nach dem Lock­down steigt das Rei­se­fie­ber.

Dem kommt ent­ge­gen, dass für die meis­ten EU-Län­der und die Schen­gen-asso­zi­ier­ten Staa­ten sowie bei­spiels­wei­se Groß­bri­tan­ni­en und Nord­ir­land der­zeit für tou­ris­ti­sche Zwe­cke kei­ne Rei­se­war­nun­gen mehr bestehen.

Wen das Fern­weh in ande­re Gefil­de zieht, soll­te vor­ab einen Blick in die Lis­te der Risi­ko­ge­bie­te, die vom Robert-Koch-Insti­tut (RKI) ver­öf­fent­lich wird, wer­fen. Denn ein­schlä­gi­ge Lan­des­ver­ord­nun­gen (z.B. die Baye­ri­sche Ein­rei­se-Qua­ran­tän­ever­ord­nung, EQV) sehen bei (Wie­der-) Ein­rei­se aus einem Risi­ko­ge­biet grund­sätz­lich eine 14-tägi­ge Qua­ran­tä­ne vor, soweit kein aktu­el­les ärzt­li­ches Nega­tiv­at­test vor­ge­legt wer­den kann. Aus­nah­men und Details sind unter­schied­lich gere­gelt. Wel­ches Land als Risi­ko­ge­biet ein­ge­stuft wird, kann sich jeder­zeit ändern.

Aus arbeits­recht­li­cher Sicht stel­len sich eini­ge Fra­gen:

Muss der Arbeit­neh­mer sei­nen Arbeit­ge­ber über sein Rei­se­ziel infor­mie­ren?

Wird eine Qua­ran­tä­ne­zeit auf bereits genom­me­nen Urlaub ange­rech­net?

Was gilt, wenn die Arbeit nicht wie geplant pan­de­mie­be­dingt nach dem Urlaub auf­ge­nom­men wer­den kann?

Auskunftspflicht?

An sich geht es den Arbeits­ge­ber nichts an, wo der Arbeit­neh­mer sei­nen Urlaub ver­bringt. Da der Arbeit­ge­ber sei­nen Schutz­pflich­ten gegen­über Beleg­schaft und Kun­den etc. aber nur nach­kom­men kann, wenn er über ein erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­si­ko im Betrieb infor­miert ist, wird ihm ein ent­spre­chen­des Fra­ge­recht zuge­bil­ligt — es sei denn, der Arbeit­neh­mer arbei­tet ohne­hin aus­schließ­lich im Home­of­fice. Der kon­kre­te Urlaubs­ort muss dabei jedoch nicht genannt wer­den. Die Recht­fer­ti­gung zur Ver­ar­bei­tung der Daten ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, § 26 Abs. 1 BDSG.

Vertaner Urlaub bei Quarantäne?

Nach § 9 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BurlG) gilt: Wenn ein Arbeit­neh­mer wäh­rend des Urlaubs erkrankt, so wer­den die durch ärzt­li­ches Attest nach­ge­wie­se­nen Tage der Arbeits­un­fä­hig­keit nicht auf den Jah­res­ur­laub ange­rech­net. Für den Fall einer blo­ßen Qua­ran­tä­ne besteht hin­ge­gen kein Anrech­nungs­ver­bot. Es liegt grund­sätz­lich im Risi­ko­be­reich des Arbeit­neh­mers, ob und wie er den Erho­lungs­zweck im Urlaub rea­li­sie­ren kann.

Lohnsicherung bei Reise ins Risikogebiet?

Selbst bei einer Erkran­kung besteht nach § 3 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) nur dann ein Ent­gelt­an­spruch, wenn den Arbeit­neh­mer an der Arbeits­un­fä­hig­keit kein Ver­schul­den trifft. Das­sel­be gilt, wenn der Arbeit­neh­mer sich in Qua­ran­tä­ne bege­ben muss: § 616 BGB setzt für den Zah­lungs­an­spruch bei vor­über­ge­hen­der Ver­hin­de­rung aus per­sön­li­chem Grund vor­aus, dass dem Arbeit­neh­mer kein Ver­schul­den vor­zu­wer­fen ist. Schließ­lich spielt auch beim Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IFSG) der Ver­schul­dens­aspekt eine Rol­le (§ 56 Abs. 1 S. 3 IFSG).

Begibt sich der Rei­sen­de sehen­den Auges in ein Risi­ko­ge­biet, um dort Erho­lung zu suchen, kann man wohl durch­aus ein leicht­fer­ti­ges Ver­hal­ten gegen eige­ne Inter­es­sen und damit auch ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten beja­hen. Das Baye­ri­sche Minis­te­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge weist expli­zit dar­auf hin, dass kei­ne Ent­schä­di­gung nach dem IFSG erhält, wer in ein Risi­ko­ge­biet reist und bei der Abrei­se weiß oder grob fahr­läs­sig nicht weiß, dass er sich bei der Wie­der­ein­rei­se nach Deutsch­land in Qua­ran­tä­ne bege­ben muss.

Mög­li­cher­wei­se kann die Rück­rei­se wegen stor­nier­ter Flü­ge oder Durch­rei­se­ver­bo­ten nicht wie geplant erfol­gen. Staat­lich orga­ni­sier­te Rück­hol­ak­tio­nen soll es nicht mehr geben. Auch hier bestehen kei­ne Ansprü­che gegen den Arbeit­ge­ber oder nach dem IFSG. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 616 BGB lie­gen schon unab­hän­gig von einem etwa­igen Ver­schul­den des Arbeit­neh­mers nicht vor, denn das Risi­ko, recht­zei­tig zu sei­nem Arbeits­platz zu gelan­gen, trägt der Arbeit­neh­mer.

Fazit:

Bevor Berufs­tä­ti­ge ihre Kof­fer für die Traum­rei­se in der Fer­ne packen, soll­ten Sie sich bewusst­ma­chen, dass sie gege­be­nen­falls Ver­dien­st­ein­bu­ßen in nicht uner­heb­li­cher Höhe in Kauf neh­men müs­sen. Unter Umstän­den kommt sogar eine Abmah­nung in Betracht, wenn die Arbeits­ver­hin­de­rung wis­sent­lich her­bei­ge­führt wur­de.

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