Nach deutschem Recht verlängern sich die gesetzlichen Kündigungsfristen für die Arbeitgeberkündigung mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers. Das Gesetz sieht hierbei jedoch vor, dass Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Regelung war bereits seit längerem wegen einer möglichen Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer umstritten. Nun hat das Landesarbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 24. Juli 2007 (7 Sa 561/07) entschieden, dass diese Regelung wegen Verstoßes gegen den europarechtlichen Gleichheitsgrundsatz nicht anzuwenden ist. „§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, wie sie auch in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (…) niedergelegt sind. …“ Die Richtlinie verbietet in Artikel 2 die unmittelbare und mittelbare Diskriminierung wegen des Lebensalters, also auch die Diskriminierung wegen des geringen Alters.
Die Bedeutung dieser Entscheidung dürfte noch über diese Einzelfrage hinausgehen, da sich nun die Frage stellt, inwieweit auch eine Differenzierung bei Kündigungsfristen nach Lebensalter und insbesondere ein Unkündbarkeit ab einem bestimmten Lebensalter, wie dies häufig in Tarifverträgen vorgesehen ist, noch haltbar ist.
Hier ist nun abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht, bei dem die Revision inzwischen anhängig ist, entscheiden wird. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass es das Urteil bestätigen wird.
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