Unwirksamkeit von Kündigungsfristen

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Nach deut­schem Recht ver­län­gern sich die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten für die Arbeit­ge­ber­kün­di­gung mit der Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit eines Arbeit­neh­mers. Das Gesetz sieht hier­bei jedoch vor, dass Zei­ten, die vor der Voll­endung des 25. Lebens­jah­res des Arbeit­neh­mers lie­gen, nicht berück­sich­tigt wer­den (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die­se Rege­lung war bereits seit län­ge­rem wegen einer mög­li­chen Dis­kri­mi­nie­rung der jün­ge­ren Arbeit­neh­mer umstrit­ten. Nun hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin mit Urteil vom 24. Juli 2007 (7 Sa 561/07) ent­schie­den, dass die­se Rege­lung wegen Ver­sto­ßes gegen den euro­pa­recht­li­chen Gleich­heits­grund­satz nicht anzu­wen­den ist. „§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ver­stößt gegen die Grund­sät­ze der Gleich­be­hand­lung, wie sie auch in der Richt­li­nie 2000/78/EG des Rates vom 27. Novem­ber 2000 zur Fest­le­gung eines all­ge­mei­nen Rah­mens für die Ver­wirk­li­chung der Gleich­be­hand­lung in Beschäf­ti­gung und Beruf (…) nie­der­ge­legt sind. …“ Die Richt­li­nie ver­bie­tet in Arti­kel 2 die unmit­tel­ba­re und mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung wegen des Lebens­al­ters, also auch die Dis­kri­mi­nie­rung wegen des gerin­gen Alters.

Die Bedeu­tung die­ser Ent­schei­dung dürf­te noch über die­se Ein­zel­fra­ge hin­aus­ge­hen, da sich nun die Fra­ge stellt, inwie­weit auch eine Dif­fe­ren­zie­rung bei Kün­di­gungs­fris­ten nach Lebens­al­ter und ins­be­son­de­re ein Unkünd­bar­keit ab einem bestimm­ten Lebens­al­ter, wie dies häu­fig in Tarif­ver­trä­gen vor­ge­se­hen ist, noch halt­bar ist.

Hier ist nun abzu­war­ten, wie das Bun­des­ar­beits­ge­richt, bei dem die Revi­si­on inzwi­schen anhän­gig ist, ent­schei­den wird. Es ist aber wohl davon aus­zu­ge­hen, dass es das Urteil bestä­ti­gen wird.

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