Arbeitsrecht zum Weihnachtsfest: Betriebsferien, Urlaubsplanung und anderes Streitpotenzial

© Janina_PLD/stock.adobe.com
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

In vie­len Unternehmen ist der Jahreswech­sel eine eher ruhige Zeit. Doch kön­nen Arbeit­ge­ber Betrieb­surlaub anord­nen, ihren Mitar­beit­ern also vorschreiben, wann sie Urlaub nehmen? Und was, wenn ander­sherum alle gle­ichzeit­ig Urlaub machen möcht­en? Und ist Heili­ga­bend eigentlich frei? Tipps von Dr. Chris­t­ian Oster­maier.

Begin­nen wir mit den Begrif­f­en. Betrieb­s­fe­rien sind, eben­so wie der Urlaub, ein arbeit­srechtlich­er Begriff. Während Arbeit­nehmer beim Urlaub weit­ge­hend frei bes­tim­men kön­nen, wann sie die freie Zeit nehmen möcht­en, wird In den Betrieb­s­fe­rien ein ein­heitlich­er Urlaub für alle bzw. für einen Teil der Mitar­beit­er fest­gelegt.

Grund­sät­zlich soll der Arbeit­ge­ber dafür sor­gen, dass dem Arbeit­nehmer aus­re­ichend Urlaub­stage zur freien Ver­fü­gung verbleiben. Wenn er Betrieb­surlaub für 3/5 bzw. 60 % des Jahresurlaubs anord­net, ist das nach Ansicht des Bun­de­sar­beits­gerichts nicht zu bean­standen (Bun­de­sar­beits­gericht, Beschl. v. 28.07.1981, Az. 1 ABR 79/79).

Dabei müssen Regeln auch nicht für alle gel­ten. In ein­er Abteilung, in der über den Jahreswech­sel nichts geschieht, müssen Arbeit­nehmer nicht zwangsläu­fig zur Arbeit kom­men und die Zeit absitzen. Betrieb­s­fe­rien sind auch nur für eine bes­timmte Gruppe von Arbeit­nehmern möglich, mit vorheriger Zus­tim­mung des Betrieb­srats auch als unbezahlter Son­derurlaub.

Wann Arbeitgeber einseitig Betriebsferien anordnen dürfen

Ob und wann Unternehmen ein­seit­ig Betrieb­s­fe­rien anord­nen dür­fen, das kann man nicht all­ge­mein beant­worten. Dafür, dass Arbeit­ge­ber das tun kön­nen, spricht ihr Direk­tion­srecht (§ 106 Gewer­be­ord­nung bzw. § 315 Bürg­er­lich­es Geset­zbuch), das Recht also, die Arbeits­be­din­gun­gen der Arbeit­nehmer nach Inhalt, Ort und Zeit ein­seit­ig zu bes­tim­men. Auf dieser Grund­lage kann der Arbeit­ge­ber die Arbeit­szeit­en grund­sät­zlich fes­tle­gen. Es ist allerd­ings noch nicht höch­strichter­lich gek­lärt, ob das Direk­tion­srecht für die Ein­führung von Betrieb­s­fe­rien nur für Unternehmen ohne Betrieb­srat eine Rolle spielt (so zum Beispiel das LAG Düs­sel­dorf, Urt. v. 20.06.2002, 11 Sa 378/02).

Fest ste­ht: In Unternehmen, in denen es einen Betrieb­srat gibt, kann der Chef Betrieb­surlaub nicht ein­fach ein­seit­ig ein­führen, denn der Betrieb­srat hat ein Mitbes­tim­mungsrecht. Die Arbeit­nehmervertre­tung darf mitbes­tim­men über die „Auf­stel­lung all­ge­mein­er Urlaub­s­grund­sätze und des Urlaub­s­plans sowie die Fest­set­zung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeit­nehmer, wenn zwis­chen dem Arbeit­ge­ber und den beteiligten Arbeit­nehmern kein Ein­ver­ständ­nis erzielt wird“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).  Der Arbeit­ge­ber braucht also die vorherige Zus­tim­mung des Betrieb­srats.

Der Betrieb­srat sollte dabei auch darauf acht­en, ob es kollek­tive Regelun­gen zum Betrieb­surlaub gibt. Diese kön­nen sowohl in Betriebs‑, Gesamt- oder Konz­ern­vere­in­barun­gen als auch in Tar­ifverträ­gen enthal­ten sein. Wenn nicht, ist es rat­sam, eine Betrieb­svere­in­barung zu tre­f­fen, um das Prob­lem nicht den einzel­nen Arbeit­nehmern aufzubür­den.

Für Arbeit­ge­ber emp­fiehlt es sich, wenn sie Betrieb­surlaub anord­nen wollen, dies den Mitar­beit­ern rechtzeit­ig mitzuteilen, damit sich diese darauf ein­stellen kön­nen und auch noch genug Urlaub­stage dafür vorhan­den sind.

Heiligabend und Silvester: Wenn alle Urlaub wollen

Wenn es im Unternehmen keine ange­ord­neten Betrieb­s­fe­rien gibt, ste­ht die nor­male Urlaub­s­pla­nung an. Das ist nicht unbe­d­ingt ein­fach­er als die Anord­nung eines Betrieb­surlaubs, vor allem, wenn mehrere Mitar­beit­er im sel­ben Team gle­ichzeit­ig frei nehmen wollen.

Auch wenn es für die Arbeit­nehmer ent­täuschend klingt: Der 24. und der 31. Dezem­ber sind arbeit­srechtlich gese­hen ganz nor­male Arbeit­stage, Arbeit­nehmer müssen also arbeit­en. Wer frei haben will, muss nach dem Bun­desurlaub­s­ge­setz Urlaub nehmen, und zwar einen ganzen Urlaub­stag.

Grund­sät­zlich müssen die Arbeit­nehmerurlaub­swün­sche berück­sichtigt wer­den. Haben aber andere Arbeit­nehmer, die unter sozialen Gesicht­spunk­ten den Vor­rang ver­di­enen (§7 Abs. 1 BurlG), andere Urlaub­spläne, darf der Arbeit­ge­ber den Urlaub eines Arbeit­nehmers nicht genehmi­gen. Arbeit­nehmer mit Kindern im schulpflichti­gen Alter kön­nen also Vor­rang haben, der Arbeit­ge­ber kann Urlaub aber auch aus drin­gen­den betrieblichen Belan­gen (§ 7 Abs. 1 BurlG) ablehnen. Einen solchen Belang muss er allerd­ings dar­legen, z.B. also „welche konkreten Aufträge beste­hen, mit welchem kalkulierten Per­son­alaufwand hier­durch gerech­net wird und aus welchen Grün­den der volle Ein­satz […] erforder­lich ist“, urteilte das Arbeits­gericht Biele­feld (Urt. v. 21.06.2006, Az. 6 Ga 16/06). Ganz so ein­fach ist das also nicht.

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts und des Arbeit­srechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Rund um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Was Arbeitgeber sonst noch wissen sollten

Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche  sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird.   Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....

Weihnachtsfeier: Rechte, Pflichten und Konsequenzen für Arbeitgeber

Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden?   Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...