In vielen Unternehmen ist der Jahreswechsel eine eher ruhige Zeit. Doch können Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen, ihren Mitarbeitern also vorschreiben, wann sie Urlaub nehmen? Und was, wenn andersherum alle gleichzeitig Urlaub machen möchten? Und ist Heiligabend eigentlich frei? Tipps von Dr. Christian Ostermaier.
Beginnen wir mit den Begriffen. Betriebsferien sind, ebenso wie der Urlaub, ein arbeitsrechtlicher Begriff. Während Arbeitnehmer beim Urlaub weitgehend frei bestimmen können, wann sie die freie Zeit nehmen möchten, wird In den Betriebsferien ein einheitlicher Urlaub für alle bzw. für einen Teil der Mitarbeiter festgelegt.
Grundsätzlich soll der Arbeitgeber dafür sorgen, dass dem Arbeitnehmer ausreichend Urlaubstage zur freien Verfügung verbleiben. Wenn er Betriebsurlaub für 3/5 bzw. 60 % des Jahresurlaubs anordnet, ist das nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden (Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 28.07.1981, Az. 1 ABR 79/79).
Dabei müssen Regeln auch nicht für alle gelten. In einer Abteilung, in der über den Jahreswechsel nichts geschieht, müssen Arbeitnehmer nicht zwangsläufig zur Arbeit kommen und die Zeit absitzen. Betriebsferien sind auch nur für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern möglich, mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats auch als unbezahlter Sonderurlaub.
Ob und wann Unternehmen einseitig Betriebsferien anordnen dürfen, das kann man nicht allgemein beantworten. Dafür, dass Arbeitgeber das tun können, spricht ihr Direktionsrecht (§ 106 Gewerbeordnung bzw. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch), das Recht also, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer nach Inhalt, Ort und Zeit einseitig zu bestimmen. Auf dieser Grundlage kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten grundsätzlich festlegen. Es ist allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob das Direktionsrecht für die Einführung von Betriebsferien nur für Unternehmen ohne Betriebsrat eine Rolle spielt (so zum Beispiel das LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.2002, 11 Sa 378/02).
Fest steht: In Unternehmen, in denen es einen Betriebsrat gibt, kann der Chef Betriebsurlaub nicht einfach einseitig einführen, denn der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht. Die Arbeitnehmervertretung darf mitbestimmen über die „Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Der Arbeitgeber braucht also die vorherige Zustimmung des Betriebsrats.
Der Betriebsrat sollte dabei auch darauf achten, ob es kollektive Regelungen zum Betriebsurlaub gibt. Diese können sowohl in Betriebs‑, Gesamt- oder Konzernvereinbarungen als auch in Tarifverträgen enthalten sein. Wenn nicht, ist es ratsam, eine Betriebsvereinbarung zu treffen, um das Problem nicht den einzelnen Arbeitnehmern aufzubürden.
Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, wenn sie Betriebsurlaub anordnen wollen, dies den Mitarbeitern rechtzeitig mitzuteilen, damit sich diese darauf einstellen können und auch noch genug Urlaubstage dafür vorhanden sind.
Wenn es im Unternehmen keine angeordneten Betriebsferien gibt, steht die normale Urlaubsplanung an. Das ist nicht unbedingt einfacher als die Anordnung eines Betriebsurlaubs, vor allem, wenn mehrere Mitarbeiter im selben Team gleichzeitig frei nehmen wollen.
Auch wenn es für die Arbeitnehmer enttäuschend klingt: Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsrechtlich gesehen ganz normale Arbeitstage, Arbeitnehmer müssen also arbeiten. Wer frei haben will, muss nach dem Bundesurlaubsgesetz Urlaub nehmen, und zwar einen ganzen Urlaubstag.
Grundsätzlich müssen die Arbeitnehmerurlaubswünsche berücksichtigt werden. Haben aber andere Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (§7 Abs. 1 BurlG), andere Urlaubspläne, darf der Arbeitgeber den Urlaub eines Arbeitnehmers nicht genehmigen. Arbeitnehmer mit Kindern im schulpflichtigen Alter können also Vorrang haben, der Arbeitgeber kann Urlaub aber auch aus dringenden betrieblichen Belangen (§ 7 Abs. 1 BurlG) ablehnen. Einen solchen Belang muss er allerdings darlegen, z.B. also „welche konkreten Aufträge bestehen, mit welchem kalkulierten Personalaufwand hierdurch gerechnet wird und aus welchen Gründen der volle Einsatz […] erforderlich ist“, urteilte das Arbeitsgericht Bielefeld (Urt. v. 21.06.2006, Az. 6 Ga 16/06). Ganz so einfach ist das also nicht.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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