Verpflichtung zu Löschung von Fotos und Profilen auf Firmenwebsites nach Ende des Arbeits-vertrages

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Am 24. Jan­u­ar 2012 hat­te das LAG Hes­sen (Az. 19 SaGa 1480/11) darüber zu entschei­den, ob per­sön­liche Dat­en und Fotos eines ehe­ma­li­gen Arbeit­nehmers von allen Seit­en der Inter­net­präsen­ta­tion des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers zu löschen seien. Dies wurde bejaht, da die Veröf­fentlichung nach dem Ende des Arbeitsver­hält­niss­es in Per­sön­lichkeit­srechte des ehe­ma­li­gen Arbeit­nehmers ein­greife.

Hin­ter­grund des Gerichtsstre­ites war, dass die kla­gende Arbeit­nehmerin (Recht­san­wältin) während ihres Arbeitsver­hält­niss­es mit ihrem Wis­sen und Wollen sowohl mit ihrem Pro­fil auf der Home­page des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers als auch auf ein­er Web­site in einem News Blog der Home­page geführt wurde. Bei let­zter­er war die Arbeit­nehmerin mit ihrem Pro­fil, dem Foto und der Infor­ma­tion über ihren Schw­er­punk­t­bere­ich aufgenom­men.

Nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es ver­langte die Klägerin von ihrem ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber die Löschung ihrer per­sön­lichen Dat­en auf bei­den Web­sites. Gelöscht wur­den die Dat­en jedoch nur von der Home­page, nicht aber von der Web­site im Rah­men des News Blogs.

Das LAG Hes­sen begrün­dete den Anspruch der Arbeit­nehmerin auf Unter­las­sung der weit­eren Veröf­fentlichung damit, dass das veröf­fentlichte Pro­fil wer­ben­den Charak­ter habe. Durch das Foto und den Text werde die indi­vidu­elle Per­sön­lichkeit und die beru­fliche Qual­i­fika­tion der Arbeit­nehmerin her­aus­gestellt und es entste­he der Ein­druck, dass sie noch immer für ihren ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber tätig sei. Diese Veröf­fentlichung könne zu Wet­tbe­werb­snachteilen der Arbeit­nehmerin führen, da poten­tielle Man­dan­ten von ihr auf die Home­page des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers ver­wiesen wer­den. Ein berechtigtes Inter­esse des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers die Dat­en der Arbeit­nehmerin auch nach deren Auss­chei­den weit­er zu veröf­fentlichen, beste­he nicht.

Die Frage, ob per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en des Arbeit­nehmers im Inter­net ver­wen­det wer­den dür­fen, war des Öfteren schon Gegen­stand von gerichtlichen Entschei­dun­gen und bet­rifft alle Branchen unab­hängig davon, ob die Arbeit­nehmer durch die Veröf­fentlichung ihrer per­sön­lichen Dat­en und Fotos einen Wet­tbe­werb­snachteil haben kön­nen. Die Nutzung dieser Dat­en durch den Arbeit­ge­ber set­zt das Ein­ver­ständ­nis des Arbeit­nehmers voraus.

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