Die Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz gewinnt immer mehr an Bedeutung. Neben der Überwachung des E‑Mail- und Telefonverkehrs versuchen Arbeitgeber auch immer häufiger, den Arbeitsplatz per Video zu überwachen.
In einem Beschluss vom 29. Juni 2004 (1 ARB 21/03) hat das Bundesarbeitsgericht nun festgestellt, dass die dauerhafte Einrichtung einer Videoüberwachung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch eine sichtbar angebrachte Kamera, bei der nicht erkennbar ist, wann die Anlage in Betrieb ist, unzulässig ist. Dies wird damit begründet, dass die Videoüberwachung erheblich in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreift. Das Bundesarbeitsgericht hat hierbei jedoch klargestellt, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich ist.
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Was macht eine Betriebsratswahl angreifbar - und was nicht? Im vierten und letzten Teil unserer Mini-Serie “Betriebsratswahlen 2026” prüfen wir, welche Fehler Wahlvorstände vermeiden müssen, welche Fristen gelten und welche Folgen drohen. Und wann Arbeitgeber gut überlegen sollten, ob sie eine Wahl wirklich anfechten wollen. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen mal wieder vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis...