Weblog und Arbeitsrecht

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Wie der Presse zu ent­nehmen war, sind in den USA in den let­zten Monat­en mehrfach Mitar­beit­er auf Grund von Veröf­fentlichun­gen auf ihren eige­nen Home­pages ent­lassen wor­den: So wurde ein­er Stew­ardess der Delta Air­lines gekündigt, weil sie auf ihrer Home­page ein Foto eingestellt hat­te, das sie in der Uni­form von Delta Air­lines zeigte; Microsoft kündigte einem Mitar­beit­er, der auf sein­er Home­page darüber berichtet hat­te, dass Mac­in­tosh Rech­n­er an Microsoft geliefert wur­den; let­ztlich entließ Google einen Mitar­beit­er, der auf sein­er Home­page die Arbeits­be­din­gun­gen bei seinem Arbeit­ge­ber neg­a­tiv dargestellt hat­te.

Außer­di­en­stlich­es Ver­hal­ten wie das Betreiben ein­er Home­page oder eines Weblogs kann auch nach deutschem Arbeit­srecht, gegebe­nen­falls nach Abmah­nung, zu ein­er Kündi­gung führen, wenn dieses Freizeitver­hal­ten nachteilige Auswirkun­gen auf das Arbeitsver­hält­nis hat. Die Mei­n­ungsäußerungs­frei­heit des Arbeit­nehmers wird hier­bei zwar sehr hoch bew­ertet, doch beste­hen auch Rück­sicht­nahme- und Treuepflicht­en gegenüber dem Arbeit­ge­ber: Dieser braucht sich nicht gefall­en zu lassen, wenn der Arbeit­nehmer ihn, seine Waren oder Dien­stleis­tun­gen oder andere Aspek­te des Unternehmens öffentlich her­ab­würdigt, selb­st wenn keine bewußte Geschäfts- oder Ruf­schädi­gung und kein Geheimnisver­rat damit ver­bun­den ist.

Insofern ist auch in Deutsch­land Vor­sicht geboten, wenn Infor­ma­tio­nen über den Arbeit­ge­ber beispiel­sweise in ein Weblog gestellt wer­den. Ins­beson­dere bei ver­meintlichen Missstän­den beim Arbeit­ge­ber ist Vor­sicht geboten: Bevor der Arbeit­nehmer an die Öffentlichkeit gehen darf, hat er intern zu ver­suchen, diese abzustellen.

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