Alle Jahre wieder kommt die Weihnachtszeit, auch in Unternehmen. Müssen Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier? Was, wenn der Kollege aus dem Vertrieb schon um 21 Uhr wieder völlig hinüber ist? Worauf Arbeitgeber achten sollten, damit es mit dem Weihnachtsfrieden klappt, erklärt Dr. Christian Ostermaier.
Normalerweise wissen wir bereits einige Monate vor dem lang ersehnten Weihnachtsfest, mit wem wir das Fest feiern werden — mit unserer Familie und unseren Lieben. Aber auch mit den Kollegen wollen wir eine schöne Weihnachtszeit verbringen und den Abschluss eines produktiven Arbeitsjahres gemeinsam feiern.
Aber was ist mit arbeitsrechtlichen Verpflichtungen? Ist es erlaubt, am Arbeitsplatz Alkohol zu konsumieren? Ist die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier obligatorisch oder nicht? Müssen die Mitarbeiter bestimmte Verhaltensregeln einhalten? Hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht? Ohne den juristischen Spielverderber geben zu wollen: Ein paar Regeln gilt es auch in der Weihnachtszeit zu beachten. Sonst kann es mit dem vorweihnachtlichen Frieden schnell vorbei sein.
Nicht erst zur Weihnachtsfeier, auch schon in der Vorweihnachtszeit wird traditionell mehr Alkohol konsumiert. Da wirkt ein gemeinsamer Glühwein während der Arbeitszeit auf so manchen recht verlockend.
Streng verboten ist Alkohol nur in bestimmten Berufen, zum Beispiel für Fahrer, Piloten, Polizisten und Ärzte im Dienst. Im Allgemeinen gilt die unausgesprochene Regel, dass Alkohol nicht missbraucht werden sollte. Arbeitsrechtlich gesehen darf der Arbeitgeber ein Alkoholverbot aussprechen, das unterliegt allerdings dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Wenn es im Betrieb keine Regelung gibt, ist arbeitsrechtlich gesehen gegen ein (!) kleines Glas Glühwein mit den Kollegen nichts einzuwenden, wenn das eine Ausnahme ist.
Allerdings unterliegen Arbeitnehmer versicherungsrechtlich einem Alkoholverbot. Wer unter Alkoholeinfluss im Job einen Schaden verursacht, ist also möglicherweise nicht versichert. Wir empfehlen Arbeitgebern daher, ein Alkoholverbot im Betrieb zu erlassen, da sonst ein Schadensersatzrisiko entstehen könnte.
Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist freiwillig, da sie nicht als Teil der Arbeitspflicht angesehen wird. Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, so ist diese als Arbeitszeit anzusehen. Wer nicht teilnimmt, muss also arbeiten. Findet die Feier hingegen außerhalb der Arbeitszeit statt, ist sie nicht als Arbeitszeit zu werten. Es kann also kein Zeitguthaben entstehen.
Nein, nicht immer, dies hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Nimmt der Chef an der Veranstaltung teil, ist diese als betriebliche und damit auch als versicherte Tätigkeit anzusehen.
Findet die Feier ohne Chef statt, liegt nur dann eine versicherte Tätigkeit vor, wenn die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder der Abteilungsleitung durchgeführt wird. Es muss ein betrieblicher Zweck vorliegen, also das Betriebsklima soll gefördert werden, und die Veranstaltung muss für alle Beschäftigten offen sein (Bundessozialgericht, Urt. v. 05.07.2016, Az. B 2 U 19/ 14 R).
Wenn auf einer Betriebsfeier Alkohol ausgeschenkt wird, wird auch ein im Unternehmen geltendes Alkoholverbot vorübergehend aufgehoben.
Die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und die Verhaltenspflichten der Arbeitnehmer bleiben aber bestehen. Die Arbeitgeber sollten also die so genannte Garantenstellung gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht vergessen. Es gilt zu verhindern, dass ein stark alkoholisierter Mitarbeiter sich selbst oder andere verletzt.
So sollten Arbeitgeber auch darauf hinweisen, dass niemand in angetrunkenem Zustand mit dem Auto oder Fahrrad nach Hause fahren sollte. Normalerweise muss der Arbeitgeber nicht für die sichere Heimfahrt seiner Arbeitnehmer sorgen, aber wenn Mitarbeiter offensichtlich nicht mehr in der Lage sind, ihre Fahrtauglichkeit selbst einzuschätzen, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, also ein Taxi rufen oder dem Arbeitnehmer auch die Autoschlüssel abnehmen. Andernfalls kann der Arbeitgeber wegen Verletzung der Fürsorgepflicht oder strafrechtlicher Haftung seiner „Garantenstellung“ aus sog. Ingerenz haftbar gemacht werden.
Der Ausschank und der Genuss von Alkohol sind kein Freibrief für unangemessenes Verhalten gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen. Übergriffiges Verhalten kann ein Grund für eine Abmahnung oder sogar für eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Die Fotos von der Feier dürfen nur mit Zustimmung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden.
Bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,5 ‰ ist ein Fahrer nicht mehr fahrtüchtig. Das entspricht bei einer durchschnittlichen Frau in Deutschland zwei bis drei Gläsern Wein. Fahrer unter 21 Jahren und solche, die ihren Führerschein noch nicht mehr als zwei Jahre haben, dürfen gar keinen Alkohol konsumieren, für sie gilt die 0,0‑Promille-Grenze.
Wenn ein Mitarbeiter ein Dienstfahrzeug unter Alkoholeinfluss benutzt, muss er ebenfalls damit rechnen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen, abgemahnt oder in manchen Fällen sogar gekündigt zu werden.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt nur für den direkten Heimweg, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII. Auch Kollegen darf man heimfahren, aber bei „Arbeitsstättenfahrten“ gibt es kein Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII, wenn man getrunken hat. Bedeutet: Der Unfallverursacher ist also selbst haftbar, wenn bei einem Unfall Mitarbeiter verletzt werden und der Unfall auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen ist.
Wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss passiert, kann es sein, dass weder die gesetzliche Unfallversicherung zahlt noch die Haftpflichtversicherung oder diese sich danach beim Fahrer schadlos hält.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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