Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2007 – fast genau ein Jahr nach Vorlage des Referentenentwurfs – den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz „MoMiG“) verabschiedet. Dieser Entwurf beinhaltet die umfassendste Reform des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kurz „GmbHG“) seit 1980. Derzeit wird mit dem Inkrafttreten der Reform in der ersten Hälfte des Jahres 2008 gerechnet.
Die letzte größere GmbH-Novelle aus dem Jahr 1980 liegt bereits lange zurück. Reformbedarf wird im Regierungsentwurf insbesondere in folgenden Punkten gesehen:
Um diese Ziele zu erreichen, sieht das MoMiG eine Reihe von Regelungen zur Erleichterung der Kapitalaufbringung in der GmbH vor. Praxisunfreundliche Formalismen sollen abgeschafft werden. Im Gegenzug sollen allerdings die Insolvenzantragspflichten ausgeweitet und die Haftung des Geschäftsführers der GmbH in der Insolvenz verschärft werden.
Die Reformen durch das MoMiG gehen von einem derzeit noch unklaren rechtstatsächlichen Hintergrund aus. Während die Gründungswelle der Limited (Private Limited Company by Shares), einer Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung nach englischem Recht, in Deutschland nach wie vor andauert, sind in der Praxis erste Probleme aufgetaucht, insbesondere im Hinblick auf erforderliche Registereintragungen.
Die tatsächlichen Auswirkungen der erst seit wenigen Jahren bestehenden Möglichkeit, in Deutschland ein Unternehmen in der Rechtsform der Limited zu betreiben, sind derzeit noch nicht eindeutig absehbar. Statistische Erhebungen geben derzeit noch kein klares Bild.
Ob die GmbH daher tatsächlich für den Wettbewerb mit der Limited gerüstet werden muss, kann aktuell noch nicht beurteilt werden.
Gleichwohl sieht das MoMiG einige Änderungen vor, die diesem Ziel gerecht werden sollen.
1. Absenkung Mindeststammkapital
Das Mindeststammkapital soll auf 10.000,00 Euro abgesenkt werden. Erforderlich ist bei einer Bargründung die Einzahlung der Hälfte, also 5.000,00 Euro. Anders als bisher soll dies künftig auch für die Ein-Mann-GmbH gelten. Die bisher geregelte Verpflichtung für den Gründer einer Ein-Mann-GmbH, in Höhe der nicht erbrachten Einlage Sicherheit zu leisten, entfällt somit.
2. Vereinfachung und Beschleunigung Gründungsverfahren
Das Gründungsverfahren soll vereinfacht und beschleunigt werden. Künftig wird es nicht mehr erforderlich sein, dass sämtliche erforderlichen Nachweise, insbesondere staatliche Genehmigungen, im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung bereits vorliegen, die Unterlagen sollen künftig nachgereicht werden können.
Künftig wird auch die Vorlage einer Einzahlungsbestätigung hinsichtlich des Stammkapitals – wie dies derzeit in der Praxis von den Registergerichten verlangt wird – vom Registergericht nur mehr dann verlangt werden können, wenn das Gericht erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde.
Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht darauf beschränkt, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt.
3. Erleichterung der Übertragung von GmbH-Anteilen
Die Aufteilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen sowie die Übertragung eines oder mehrerer Geschäftsanteile soll erleichtert werden.
4. Einführung einer Mustersatzung
Durch die Reform soll eine Mustersatzung als Anlage dem GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) beigefügt werden. Im Fall einer Bargründung durch nicht mehr als drei Gesellschafter soll bei Verwendung dieser Mustersatzung das Erfordernis der notariellen Beurkundung entfallen, die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften soll ausreichen. Der Mustersatzung wird auch eine Musterhandelsregisteranmeldung beigefügt (sog. „Gründungs-Set“).
Ziel dieser Änderungen soll es sein, dem Unternehmensgründer eine Hilfestellung zu geben, durch die er sämtliche Schritte der GmbH-Gründung ohne zwingende rechtliche Beratung bewältigen kann.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Kosten bei einer GmbH-Gründung erheblich reduziert werden können, da im Fall der Verwendung der Mustersatzung – abgesehen von den Kosten der öffentlichen Beglaubigung, die zu vernachlässigen sind – weder Kosten für den Notar noch Kosten für einen Rechtsanwalt anfallen.
Zweifelhaft ist, ob dies im Ergebnis dazu führt, dass tatsächlich keine rechtliche Beratung erfolgt bzw. erfolgen muss. Letztlich werden die Probleme, die durch eine rechtliche Beratung bereits im Gründungsstadium geklärt werden könnten, nur auf einen späteren Zeitpunkt verlagert. In den seltensten Fällen ist eine Mustersatzung tatsächlich das, was im Einzelfall die Vorstellungen und Vorgaben des/der Gründer/s umsetzt.
5. Geschäftsanschrift als Registerinhalt
Vorgesehen ist, dass in das Handelsregister zwingend eine zustellfähige inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden muss. Dies soll neben der GmbH auch für die AG, den Einzelkaufmann sowie die Personenhandelsgesellschaften gelten und dient letztlich Zwecken des Gläubigerschutzes.
6. Ausdehnung der Insolvenzantragspflicht und Verschärfung der Haftung des Geschäftsführers im Insolvenzfall
Ebenfalls aus Gläubigerschutzgesichtspunkten wird die Insolenzantragspflicht für den Fall, dass die GmbH führungslos ist – also keinen Geschäftsführer mehr hat –, auf die Gesellschafter der GmbH ausgedehnt. Die Insolvenzantragspflicht in diesem Fall besteht nur dann nicht, wenn der betreffende Gesellschafter vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis hat.
Das in § 64 GmbHG geregelte Zahlungsverbot soll zur Verschärfung der Haftung des Geschäftsführers erweitert werden: Der Geschäftsführer haftet künftig auch für Zahlungen an Gesellschafter der GmbH, durch die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt wird. Bisher war die Haftung auf Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bezogen.
7. Schaffung einer „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ als neue Rechtsform
Der Regierungsentwurf sieht die Schaffung einer neuen Rechtsform, der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, vor. Diese Gesellschaft soll ohne Mindeststammkapital gegründet werden können. Erforderlich ist jedoch die Einzahlung von mindestens einem Euro.
Die Gesellschaft muss in ihrem Namen zwingend den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen und dadurch den Unterschied zur GmbH zu erkennen geben.
Die Unternehmergesellschaft muss sodann im laufenden Betrieb jedes Jahr eine Rückstellung von einem Viertel des Gewinns bilden. Wird ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro erreicht und diese Rücklage in Stammkapital umgewandelt, dann erlischt anschließend die Verpflichtung zur Bildung weiterer Rücklagen.
Mit der Schaffung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft soll eine vereinfachte Unternehmensgründung – vergleichbar der Gründung einer Limited – erreicht werden.
Vor dem Hintergrund, dass nach wie vor nicht geklärt ist, ob die Limited tatsächlich geeignet ist, in ernsthaften Wettbewerb mit der GmbH zu treten, erscheint es fraglich, ob etwa die Schaffung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft wirklich erforderlich und sinnvoll ist. In Frage zu stellen ist sicherlich auch, ob eine Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro wirklich sinnvoll ist.
Insgesamt wird die Umsetzung der geplanten Reform jedoch einige Änderungen bringen, die in jedem Fall zu begrüßen sind.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird. Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....
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