Bekanntmachungen bei der GmbH — Wie?

Geschäfts­füh­rer einer GmbH soll­ten beach­ten, dass sich bereits vor eini­gen Wochen die Rege­lun­gen über Bekannt­ma­chun­gen einer GmbH geän­dert haben.

Bis­her sah das GmbH-Gesetz an eini­gen Stel­len die Bekannt­ma­chung in den “Blät­tern der Gesell­schaft” vor (vgl. §§ 30 Abs. 2 Satz 2; § 58 Abs. 1 Nr. 1; § 65 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Wel­che Blät­ter dies sind, war bis­her im Gesetz nicht gere­gelt, so dass, wenn die Sat­zung selbst kei­ne beson­de­re Rege­lung traf, die Bekannt­ma­chung in den Blät­tern erfolg­te, die für Bekannt­ma­chun­gen vom Han­dels­re­gis­ter am Sitz der Gesell­schaft vor­ge­schrie­ben sind (§§ 10, 11 HGB). In vie­len Sat­zun­gen wur­de daher bestimmt, dass Bekannt­ma­chun­gen nur im Bun­des­an­zei­ger erfol­gen.

Der Gesetz­ge­ber hat nun mit Wir­kung zum 01. April 2005 einen neu­en § 12 in das GmbHG ein­ge­fügt, durch den bestimmt wird, dass die Ver­öf­fent­li­chung grund­sätz­lich im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger erfol­gen muss. Die Rege­lung lau­tet wie folgt:

“Bestimmt das Gesetz oder der Gesell­schafts­ver­trag, dass von der Gesell­schaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekannt­ma­chung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger (Gesell­schafts­blatt). Dane­ben kann der Gesell­schafts­ver­trag ande­re öffent­li­che Blät­ter oder elek­tro­ni­sche Infor­ma­ti­ons­me­di­en als Gesell­schafts­blät­ter bezeich­nen.”

Soweit sich in der Sat­zung kei­ne Rege­lung fin­det, ist kein Hand­lungs­be­darf gege­ben. Die Bekannt­ma­chun­gen kön­nen und müs­sen zukünf­tig im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger erfol­gen.

Soweit in der Sat­zung der Bun­des­an­zei­ger als Bekannt­ma­chungs­blatt bestimmt wur­de, soll­te, um Unklar­hei­ten zu ver­mei­den, bei der nächs­ten Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges auch die­se Rege­lung dahin­ge­hend ange­passt wer­den, dass Bekannt­ma­chun­gen nur noch im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger erfol­gen.

Die Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger betrifft aber nur Ver­öf­fent­li­chun­gen nach dem GmbH-Gesetz, nicht aber nach ande­ren Geset­zen. So ist z.B. die Hin­ter­le­gung der Bilan­zen wei­ter­hin im Bun­des­an­zei­ger bekannt zu machen.

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