Bekanntmachungen bei der GmbH — Wie?

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Geschäfts­führer ein­er GmbH soll­ten beacht­en, dass sich bere­its vor eini­gen Wochen die Regelun­gen über Bekan­nt­machun­gen ein­er GmbH geän­dert haben.

Bish­er sah das GmbH-Gesetz an eini­gen Stellen die Bekan­nt­machung in den “Blät­tern der Gesellschaft” vor (vgl. §§ 30 Abs. 2 Satz 2; § 58 Abs. 1 Nr. 1; § 65 Abs. 2 Satz 1 Gmb­HG). Welche Blät­ter dies sind, war bish­er im Gesetz nicht geregelt, so dass, wenn die Satzung selb­st keine beson­dere Regelung traf, die Bekan­nt­machung in den Blät­tern erfol­gte, die für Bekan­nt­machun­gen vom Han­del­sreg­is­ter am Sitz der Gesellschaft vorgeschrieben sind (§§ 10, 11 HGB). In vie­len Satzun­gen wurde daher bes­timmt, dass Bekan­nt­machun­gen nur im Bun­de­sanzeiger erfol­gen.

Der Geset­zge­ber hat nun mit Wirkung zum 01. April 2005 einen neuen § 12 in das Gmb­HG einge­fügt, durch den bes­timmt wird, dass die Veröf­fentlichung grund­sät­zlich im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger erfol­gen muss. Die Regelung lautet wie fol­gt:

“Bes­timmt das Gesetz oder der Gesellschaftsver­trag, dass von der Gesellschaft etwas bekan­nt zu machen ist, so erfol­gt die Bekan­nt­machung im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger (Gesellschafts­blatt). Daneben kann der Gesellschaftsver­trag andere öffentliche Blät­ter oder elek­tro­n­is­che Infor­ma­tion­s­me­di­en als Gesellschafts­blät­ter beze­ich­nen.”

Soweit sich in der Satzung keine Regelung find­et, ist kein Hand­lungs­be­darf gegeben. Die Bekan­nt­machun­gen kön­nen und müssen zukün­ftig im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger erfol­gen.

Soweit in der Satzung der Bun­de­sanzeiger als Bekan­nt­machungs­blatt bes­timmt wurde, sollte, um Unklarheit­en zu ver­mei­den, bei der näch­sten Änderung des Gesellschaftsver­trages auch diese Regelung dahinge­hend angepasst wer­den, dass Bekan­nt­machun­gen nur noch im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger erfol­gen.

Die Veröf­fentlichung im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger bet­rifft aber nur Veröf­fentlichun­gen nach dem GmbH-Gesetz, nicht aber nach anderen Geset­zen. So ist z.B. die Hin­ter­legung der Bilanzen weit­er­hin im Bun­de­sanzeiger bekan­nt zu machen.

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