Mit seinem Urteil vom 16. Februar 2004 (II ZR 316/02) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Zulässigkeit der Optionsgewährung an Aufsichtsratsmitglieder Stellung genommen. Soweit die Optionen mit einem bedingten Kapital unterlegt werden, ergibt sich bereits nach einhelliger Meinung aus dem Gesetz, dass die Option nicht an Aufsichtsratsmitglieder ausgegeben werden können. Nun hat der BGH auch für den Fall, dass die Optionen über den Rückkauf von eigenen Aktien beschafft werden sollen, festgestellt, dass die Optionen nicht an Aufsichtsratsmitglieder ausgegeben werden dürfen. Der BGH begründet dies damit, dass der Gesetzgeber eine der Kontrollfunktionen des Aufsichtsrats unter Umständen abträgliche Angleichung der Vergütungsinteressen von Vorstand und Aufsichtsrat mit Ausrichtung von Aktienoptionen und damit auf den Aktienkurs, der durch gezielte Sachverhaltsgestaltungen des Managements inner- oder außerhalb der Legalität beeinflussbar und erfahrungsgemäß auch sonst nicht immer ein zuverlässiger Maßstab für den inneren Wert und langfristigen Erfolg eines Unternehmens ist, jedenfalls bisher nicht für angebracht erachtet hat. Aus diesem Grund würden auch im Corporate Governance Codex, anders als für Vorstandsmitglieder, für Aufsichtsratsmitglieder keine Aktienoptionen empfohlen.
Auch wenn man für die Praxis diese Ansicht des BGH als gegeben hinnehmen muss, erscheint die Argumentation doch zweifelhaft, warum eine erfolgsorientierte Vergütung für Aufsichtsräte – die auch der Corporate Governance Codex vorsieht – unzulässig sein soll, aber eine Erfolgsbeteiligung über Aktienoptionen nicht. Der Erfolg des Unternehmens besteht zum großen Teil in seiner Weiterentwicklung.
Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH die Frage, ob Aktienoptionsprogramme für Aufsichtsratsmitglieder über die Begebung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen realisiert werden können. Der BGH meldet hier jedoch Zweifel an, da nach den einschlägigen Neuregelungen ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers nahe liege.
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Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird. Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....
Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden? Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...