Aktienoptionen für Aufsichtsratsmitglieder

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Mit seinem Urteil vom 16. Feb­ru­ar 2004 (II ZR 316/02) hat der Bun­des­gericht­shof (BGH) zu der Zuläs­sigkeit der Option­s­gewährung an Auf­sicht­sratsmit­glieder Stel­lung genom­men. Soweit die Optio­nen mit einem bed­ingten Kap­i­tal unter­legt wer­den, ergibt sich bere­its nach ein­hel­liger Mei­n­ung aus dem Gesetz, dass die Option nicht an Auf­sicht­sratsmit­glieder aus­gegeben wer­den kön­nen. Nun hat der BGH auch für den Fall, dass die Optio­nen über den Rück­kauf von eige­nen Aktien beschafft wer­den sollen, fest­gestellt, dass die Optio­nen nicht an Auf­sicht­sratsmit­glieder aus­gegeben wer­den dür­fen. Der BGH begrün­det dies damit, dass der Geset­zge­ber eine der Kon­troll­funk­tio­nen des Auf­sicht­srats unter Umstän­den abträgliche Angle­ichung der Vergü­tungsin­ter­essen von Vor­stand und Auf­sicht­srat mit Aus­rich­tung von Aktienop­tio­nen und damit auf den Aktienkurs, der durch gezielte Sachver­halts­gestal­tun­gen des Man­age­ments inner- oder außer­halb der Legal­ität bee­in­fluss­bar und erfahrungs­gemäß auch son­st nicht immer ein zuver­läs­siger Maßstab für den inneren Wert und langfristi­gen Erfolg eines Unternehmens ist, jeden­falls bish­er nicht für ange­bracht erachtet hat. Aus diesem Grund wür­den auch im Cor­po­rate Gov­er­nance Codex, anders als für Vor­standsmit­glieder, für Auf­sicht­sratsmit­glieder keine Aktienop­tio­nen emp­fohlen.

Auch wenn man für die Prax­is diese Ansicht des BGH als gegeben hin­nehmen muss, erscheint die Argu­men­ta­tion doch zweifel­haft, warum eine erfol­gsori­en­tierte Vergü­tung für Auf­sicht­sräte – die auch der Cor­po­rate Gov­er­nance Codex vor­sieht – unzuläs­sig sein soll, aber eine Erfol­gs­beteili­gung über Aktienop­tio­nen nicht. Der Erfolg des Unternehmens beste­ht zum großen Teil in sein­er Weit­er­en­twick­lung.

Aus­drück­lich offen gelassen hat der BGH die Frage, ob Aktienop­tion­spro­gramme für Auf­sicht­sratsmit­glieder über die Bege­bung von Wan­del- oder Option­ss­chuld­ver­schrei­bun­gen real­isiert wer­den kön­nen. Der BGH meldet hier jedoch Zweifel an, da nach den ein­schlägi­gen Neuregelun­gen ein gegen­teiliger Wille des Geset­zge­bers nahe liege.

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