Aktienoptionen für Aufsichtsratsmitglieder

Mit sei­nem Urteil vom 16. Febru­ar 2004 (II ZR 316/02) hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) zu der Zuläs­sig­keit der Opti­ons­ge­wäh­rung an Auf­sichts­rats­mit­glie­der Stel­lung genom­men. Soweit die Optio­nen mit einem beding­ten Kapi­tal unter­legt wer­den, ergibt sich bereits nach ein­hel­li­ger Mei­nung aus dem Gesetz, dass die Opti­on nicht an Auf­sichts­rats­mit­glie­der aus­ge­ge­ben wer­den kön­nen. Nun hat der BGH auch für den Fall, dass die Optio­nen über den Rück­kauf von eige­nen Akti­en beschafft wer­den sol­len, fest­ge­stellt, dass die Optio­nen nicht an Auf­sichts­rats­mit­glie­der aus­ge­ge­ben wer­den dür­fen. Der BGH begrün­det dies damit, dass der Gesetz­ge­ber eine der Kon­troll­funk­tio­nen des Auf­sichts­rats unter Umstän­den abträg­li­che Anglei­chung der Ver­gü­tungs­in­ter­es­sen von Vor­stand und Auf­sichts­rat mit Aus­rich­tung von Akti­en­op­tio­nen und damit auf den Akti­en­kurs, der durch geziel­te Sach­ver­halts­ge­stal­tun­gen des Manage­ments inner- oder außer­halb der Lega­li­tät beein­fluss­bar und erfah­rungs­ge­mäß auch sonst nicht immer ein zuver­läs­si­ger Maß­stab für den inne­ren Wert und lang­fris­ti­gen Erfolg eines Unter­neh­mens ist, jeden­falls bis­her nicht für ange­bracht erach­tet hat. Aus die­sem Grund wür­den auch im Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Codex, anders als für Vor­stands­mit­glie­der, für Auf­sichts­rats­mit­glie­der kei­ne Akti­en­op­tio­nen emp­foh­len.

Auch wenn man für die Pra­xis die­se Ansicht des BGH als gege­ben hin­neh­men muss, erscheint die Argu­men­ta­ti­on doch zwei­fel­haft, war­um eine erfolgs­ori­en­tier­te Ver­gü­tung für Auf­sichts­rä­te – die auch der Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Codex vor­sieht – unzu­läs­sig sein soll, aber eine Erfolgs­be­tei­li­gung über Akti­en­op­tio­nen nicht. Der Erfolg des Unter­neh­mens besteht zum gro­ßen Teil in sei­ner Wei­ter­ent­wick­lung.

Aus­drück­lich offen gelas­sen hat der BGH die Fra­ge, ob Akti­en­op­ti­ons­pro­gram­me für Auf­sichts­rats­mit­glie­der über die Bege­bung von Wan­del- oder Opti­ons­schuld­ver­schrei­bun­gen rea­li­siert wer­den kön­nen. Der BGH mel­det hier jedoch Zwei­fel an, da nach den ein­schlä­gi­gen Neu­re­ge­lun­gen ein gegen­tei­li­ger Wil­le des Gesetz­ge­bers nahe lie­ge.

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