Erwerb von Vorratsgesellschaften

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RA Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er zu Fall­stri­cken und Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten beim Erwerb von Vor­rats­ge­sell­schaf­ten.

Bei dem Auf­bau einer Gesell­schaft wird häu­fig anstel­le der häu­fig zeit­rau­ben­den Neu­grün­dung einer Gesell­schaft der Erwerb einer Vor­rats- oder Man­tel­ge­sell­schaft gewählt um mög­lichst schnell die beab­sich­tig­te Geschäfts­tä­tig­keit auf­neh­men zu kön­nen ohne dadurch ein per­sön­li­ches Haf­tungs­ri­si­ko ein­zu­ge­hen. Bei Vor­rats­ge­sell­schaf­ten han­delt es sich um Gesell­schaf­ten, die bis­her noch kei­nen Geschäfts­be­trieb auf­ge­nom­men haben und nur zu dem Zwe­cke gegrün­det wor­den sind, zukünf­tig einen neu­en Geschäfts­be­trieb auf­zu­neh­men, also sozu­sa­gen auf Vor­rat gegrün­det sind. Man­tel­ge­sell­schaf­ten sind Gesell­schaf­ten, die in der Ver­gan­gen­heit bereits einen Geschäfts­be­trieb hat­ten, der aber inzwi­schen ein­ge­stellt ist. In der Regel haben Man­tel­ge­sell­schaf­ten kein Kapi­tal mehr.

Für den Erwerb von Vor­rats­ge­sell­schaf­ten hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) Ende letz­ten Jah­res eine bedeu­ten­de Ent­schei­dung getrof­fen (Beschluss vom 09. Dezem­ber 2002, Az.: II ZB 12/02). Der BGH hat ent­schie­den, dass es sich bei der Ver­wen­dung einer auf Vor­rat gegrün­de­ten Gesell­schaft um eine wirt­schaft­li­che Neu­grün­dung han­de­le. Die­se Fra­ge war bis­her in Lite­ra­tur- und Recht­spre­chung stark umstrit­ten. Nach Ansicht des BGH sind daher bei dem Erwerb einer Vor­rats­ge­sell­schaft die Grün­dungs­vor­schrif­ten hin­sicht­lich der Gewähr­leis­tung der Kapi­tal­aus­stat­tung und über die damit in Ver­bin­dung ste­hen­de regis­ter­recht­li­che Kon­trol­le ent­spre­chend anzu­wen­den. Dies gel­te unab­hän­gig davon, ob es sich bei der Gesell­schaft um eine GmbH oder eine AG han­delt. Dies bedeu­tet, dass bei der Anmel­dung der Ände­run­gen im Rah­men des Erwerbs einer Vor­rats­ge­sell­schaft, z. B. Anmel­dung der neu­en Fir­ma der Gesell­schaft, des neu­en Geschäfts­ge­gen­stan­des, des neu­en Geschäfts­füh­rers etc., der neue Geschäfts­füh­rer zu ver­si­chern hat, dass ihm das Stamm- bzw. Grund­ka­pi­tal unein­ge­schränkt zur Ver­fü­gung steht. Bei dem Erwerb einer Vor­rats­ge­sell­schaft dürf­te dies in der Regel kein Pro­blem dar­stel­len, da bei den Gesell­schaf­ten das Kapi­tal vor­han­den ist, man­gels Auf­nah­me eins Geschäfts­be­triebs unge­min­dert bzw. nur durch die Grün­dungs­kos­ten gemin­dert vor­han­den ist.

Ob und inwie­weit die­ses Urteil auch auf die soge­nann­te Man­tel­ge­sell­schaft anzu­wen­den ist, ist bis­her nicht geklärt. Dafür könn­te spre­chen, dass die Situa­ti­on bei dem Erwerb einer Vor­rats- und Man­tel­ge­sell­schaft ver­gleich­bar ist. Der Anwend­bar­keit der Ent­schei­dung des BGH auf Man­tel­ge­sell­schaf­ten wird ent­ge­gen­ge­hal­ten, dass bei der Ver­wen­dung eines GmbH-Man­tels kein Zusam­men­hang mit der Grün­dung der GmbH mehr erkenn­bar ist und damit die Her­an­zie­hung von Grün­dungs­vor­schrif­ten nicht pas­sen wür­de.

Wie sich in die­ser Ent­schei­dung des BGH in der Pra­xis aus­wirkt, wel­che Vor­schrif­ten von den Regis­ter­ge­rich­ten ana­log ange­wen­det wer­den und ob die­se Ent­schei­dung auch bei dem Erwerb von Man­tel­ge­sell­schaf­ten her­an­ge­zo­gen wird, bleibt abzu­war­ten. Um unlieb­sa­me Über­ra­schun­gen zu ver­mei­den und ins­be­son­de­re zu ver­hin­dern, dass es auf­grund von Bean­stan­dun­gen durch die Regis­ter­ge­rich­te zu den Ver­zö­ge­run­gen kommt, die ja gera­de ver­mie­den wer­den soll­ten, soll­ten die Grün­dungs­vor­schrif­ten, soweit mög­lich, sinn­ge­mäß ange­wen­det wer­den.

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