Das Bundesarbeitsgericht entwickelt seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht unaufhaltsam nach unionsrechtlichen Vorgaben fort und stellt damit Vieles, was bisher galt, auf den Kopf. Was es jetzt zu beachten gilt, erklärt Dr. Petra Ostermaier. Wir erinnern uns vielleicht noch: Früher galt der Urlaubsanspruch als ein Naturalanspruch, der in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nur durch Urlaub im Urlaubsjahr und maximal im Übertragungszeitraum genommen werden...