1. Allgemein Damit Kapitalgesellschaften ihren Kapitalbedarf decken können, gewähren Gesellschafter Ihren Gesellschaften oft entsprechende Gesellschafterdarlehen. Um bei einer drohenden Insolvenz der Gesellschaft ggf. den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO zu vermeiden, wird dann häufig zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern ein Rangrücktritt für diese Darlehensforderung vereinbart. Denn bei der zu erstellenden Überschuldungsbilanz muss ein Darlehen nicht passiviert werden,...