Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entspricht eine durchschnittliche Bewertung in einem Arbeitszeugnis der Schulnote „drei“. Bei der Gesamtbeurteilung der Leistung des jeweiligen Arbeitnehmers wird dies häufig mit der Floskel „zu unserer vollen Zufriedenheit“ ausgedrückt. Bewertet der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jedoch schlechter als mit der Schulnote „drei“, muss er in einem späteren etwaigen Arbeitsgerichtsprozess beweisen, dass die Arbeitsleistung...